Corona-Hilfe für Zoos und Tiergärten: Unbürokratisches Antragsverfahren gestartet
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort "Corona-Hilfen" für Zoos und Tiergärten in Höhe von insgesamt 11.825.000 Euro bereit. Eine Beantragung ist bis zum 4. Juni 2020 (Poststempel) schnell und unkompliziert möglich. Die Förderkonditionen und entsprechende Vordrucke für die Beantragung der Zuwendung können unter dem Link https://url.nrw/zoofoerderung von der Homepage des Ministeriums heruntergeladen werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort „Corona-Hilfen“ für Zoos und Tiergärten in Höhe von insgesamt 11.825.000 Euro bereit. Eine Beantragung ist bis zum 4. Juni 2020 (Poststempel) schnell und unkompliziert möglich. Die Förderkonditionen und entsprechende Vordrucke für die Beantragung der Zuwendung können als pdf mit folgenden Link von der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen heruntergeladen werden: https://url.nrw/zoofoerderung.
Antragsberechtigt sind Zoos und Tiergärten, die eine Zulassung nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes haben.
Die Zoos und Tiergärten mussten durch die Schließung für den Besucherverkehr im Zeitraum vom 18. März bis 1. Mai 2020 erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen. Eintrittsgelder und Verkaufserlöse sind durch die Schließung entfallen. Seit dem 2. Mai dürfen Zoos und Tiergärten in Nordrhein-Westfalen wieder öffnen. Sie erfüllen wichtige Aufgaben im Artenschutz und bringen als außerschulischer Bildungsort gerade den Menschen in den Ballungsräumen die Tiere und damit ein Stück Natur näher.
Das Verfahren zur Erlangung des Zuschusses ist bewusst sehr einfach gehalten. Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Dezernate 51 (Höhere Naturschutzbehörden) der Bezirksregierungen.
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