Umewltverwaltung / ©panthermedia.net/altomedia
Zuständigkeiten Umweltverwaltung
Die Zuständigkeiten bei Fragen und Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein-Westfalen werden durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt.
Die fünf Bezirksregierungen in NRW tragen die Zuständigkeit für bestimmte, besonders umweltrelevante Anlagen. Für diese Anlagen gilt das sog. Zaunprinzip. Das heißt, die jeweilige Bezirksregierung ist für alle (Umwelt-) Aufgaben innerhalb eines virtuellen und durch die Verordnung definierten Zauns um die Anlage herum zuständig. Durch diese Regelung hat ein Anlagenbetreiber nur einen behördlichen Ansprechpartner, an den er sich mit allen die Zaunanlage betreffenden Fragen wenden kann.
Die Bezirksregierungen haben auch im Bereich "Wasser" bestimmte Zuständigkeiten. So sind sie an Gewässern erster und zweiter Ordnung großenteils zuständig für die Gewässerbenutzungen und die Bewirtschaftung – etwa für den Gewässerausbau und für Stauungen, für Wasserentnahme, Einleitungen und Anlagen an und in Gewässern. Welche Gewässer erster und zweiter Ordnung sind, ergibt sich aus Anlage 1 zum Landeswassergesetz (LWG), wo sie namentlich gelistet sind. Den Bezirksregierungen obliegt auch das Hochwassermanagement.
Für Selbstverwaltungsangelegenheiten wie Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung bleiben die kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Gemeinden sowie die Kreise weiter uneingeschränkt selbst zuständig.
Zu lesen ist die ZustVU wie folgt: der Grundsatz der Zuständigkeit der Kommunen findet sich in § 1 Absatz 3 ZustVU. Das Zaunprinzip und entsprechend die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für die sog. Zaunanlagen ist in § 2 ZustVU in Verbindung mit Anhang I, in dem die zaunauslösenden Anlagen gelistet sind, normiert. Weitere vom Grundsatz des § 1 Abs. 3 ZustVU abweichende, besondere Zuständigkeitszuweisungen für den Vollzug finden sich für die in Teil B des Verzeichnisses gelisteten Rechtsvorschriften in Anhang II der ZustVU.
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