wir.bewegen.nrw 
Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Dämmmaterial aus Polystyrol kann jetzt dauerhaft problemlos entsorgt werden – das Dämmmaterial wird nicht als gefährlicher Abfall klassifiziert

Dämmmaterial aus Polystyrol kann jetzt dauerhaft problemlos entsorgt werden – das Dämmmaterial wird nicht als gefährlicher Abfall klassifiziert

Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen können alte Dämmstoffplatten aus Polystyrol jetzt wieder problemlos entsorgen. Möglich macht dies eine neue Verordnung des Bundes. Diese legt fest, dass Dämmmaterialien, die mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurden, nicht mehr als gefährlicher Abfall eingestuft werden.
17.08.2017
Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen können alte Dämmstoffplatten jetzt dauerhaft problemlos entsorgen. Möglich macht dies eine neue Verordnung des Bundes. Diese legt fest, dass Dämmmaterialien aus Polystyrol, die mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurden, nicht mehr als gefährlicher Abfall eingestuft werden. Bei Gebäudesanierungen fallen alte Dämmstoffe oft in großen Mengen an. Häufig sind es Polystyrol-Dämmstoffe. Wurden diese vor 2013 verbaut, enthalten sie das Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan). Dieses HBCD machte Polystyrol-Dämmstoffe seit dem Inkrafttreten neuer Regelungen am 30. September 2016 zu "gefährlichen Abfällen". Die HBCD-haltigen Dämmstoffe werden in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch behandelt. Dadurch wird das HBCD zuverlässig zerstört. Vor einem Einsatz in einer Verbrennungsanlage müssen die heizwertreichen Dämmstoffe jedoch in einer geeigneten Anlage mit heizwertarmen Abfällen vermischt werden. Durch die Einstufung als gefährlicher Abfall gab es ab dem 30. September 2016 jedoch kaum noch Anlagen, die diese jetzt gefährlichen Abfälle annehmen und vermischen durften. Durch diese Verknappung der Anlagenkapazitäten stiegen die Entsorgungsentgelte auf mehrere 1.000 Euro pro Tonne an. Aufgrund des sich zuspitzenden bundesweiten Engpasses hat der Bund, unterstützt durch einen Bundesratsbeschluss, Ende Dezember 2016 die davor geltende Regelung befristet für 1 Jahr wieder in Kraft gesetzt. Mit der neuen POP-Abfall-Überwachungsverordnung des Bundes wird die befristete Regelung durch eine dauerhafte Lösung ersetzt. Die Verordnung wurde gemeinsam mit dem betroffenen Handwerk und den Verbänden der Entsorgungsfirmen erarbeitet. Sie legt fest, dass seit dem 1. August 2017 Dämmmaterial aus Polystyrol, das mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt ist, als "nicht gefährlicher Abfall" eingestuft wird. Diese Einstufung schafft die rechtlichen Voraussetzungen, dass bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten die Entsorgung der Dämmstoffe wieder reibungslos funktioniert. HBCD (Hexabromcyclododecan) ist ein Flammschutzmittel mit gefährlichen Eigenschaften. Der Stoff verzögert die Entzündung von Kunststoffen und verlangsamt die Ausbreitung der Flammen. Gleichzeitig ist er langlebig (persistent), reichert sich in Organismen an (bioakkumulierend) und besitzt fortpflanzungsschädigende Eigenschaften (toxisch). Die europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) schreibt ab 30. September 2016 vor, dass Abfälle, die HBCD mit einer Konzentration ab 0,1 Prozent enthielten, so beseitigt oder verwertet werden müssen, dass dieser persistente organische Schadstoff zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird. Durch die neue POP-Abfall-Überwachungsverordnung wird nun dauerhaft geregelt, dass Abfälle mit in der POP-Verordnung genannten Schadstoffen dem bestehenden elektronischen Nachweisverfahren unterliegen. Damit wird für die Behörden nachvollziehbar, dass die POP-haltigen Abfälle tatsächlich entsprechend den Anforderungen der POP-Verordnung behandelt wurden.