Förderung freiwilliger Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen oder zur Umstellung auf Ökolandbau - Frist zur Antragstellung zur Teilnahme an den Programmen ab 2019 läuft am 2. Juli ab
Anträge auf Förderung des ökologischen Landbaus, von Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz im Zeitraum 2019 bis 2023 können noch bis zum 2. Juli 2018 (Ausschlussfrist) bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden - Anträge im Vertragsnaturschutz bei den unteren Naturschutzbehörden. Die Fördermaßnahmen sind Teil des NRW-Programms "Ländlicher Raum". Die Finanzierung erfolgt mit EU-, Bundes- und Landesmitteln.
25.06.2018
Das Umweltministerium weist darauf hin, dass Teilnahmeanträge zur Förderung von Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen und des ökologischen Landbaus für den Verpflichtungszeitraum 2019 bis 2023 nur noch bis zum 2. Juli 2018 (Ausschlussfrist) gestellt werden können. Die Anträge sind bei den zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einzureichen, Anträge im Vertragsnaturschutz bei den unteren Naturschutzbehörden. "Es besteht ein großes Interesse an unserem attraktiven Förderangebot, mit dem das Land Nordrhein-Westfalen besondere freiwillige Leistungen der Landwirtinnen und Landwirte für Umwelt- und Naturschutz und Tierwohl unterstützt", sagte Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser.
Gemeinsames Kennzeichen der geförderten Maßnahmen sind besondere Leistungen zugunsten des Gewässer-, Boden- und Naturschutzes, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus freiwillig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht werden. Die Laufzeit der fünfjährigen Verpflichtungen beginnt zum 1. Januar 2019. Mit einer Ausnahme: Beim Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten beginnt die Laufzeit unmittelbar nach Antragsfrist ab Juli 2018.
Im Einzelnen können interessierte Landwirtinnen und Landwirte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen passend zu ihrem Betrieb auswählen:
- Anbau vielfältiger Kulturen (mit mindestens fünf Hauptkulturen und zehn Prozent Leguminosen oder Gemengen mit Leguminosen),
- Anlage von Blüh- und Schonstreifen,
- Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen,
- Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten (in einer Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie)
- Extensive Grünlandnutzung (mit begrenztem Viehbesatz und Wirtschaftsdüngereinsatz sowie Verzicht auf mineralische Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmittel auf dem gesamten Grünland des Betriebes),
- Vertragsnaturschutz (mit spezifischen und vielfältigen Angeboten zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege von Ackerrändern und Äckern, von Wirtschaftsgrünland und kulturhistorisch wertvollen Grünlandbiotopen, von Streuobstwiesen und Hecken), sowie
- Einführung oder Beibehaltung des ökologischen Landbaus.
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