Kabinett verabschiedet Förderrichtlinie für Dürrehilfen betroffener Landwirtschaftsbetriebe
Durch Trockenheit in ihrer Existenz gefährdete Landwirtschaftsbetriebe in Nordrhein-Westfalen können ab dem 8. November 2018 bei der Landwirtschaftskammer Anträge auf finanzielle Unterstützung einreichen. Das Landeskabinett hat heute die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern verabschiedet und damit den Weg zur Antragstellung frei gemacht.
Durch Trockenheit in ihrer Existenz gefährdete Landwirtschaftsbetriebe können ab dem 8. November 2018 bei der Landwirtschaftskammer Anträge auf finanzielle Unterstützung einreichen. Das Landeskabinett hat am Dienstag die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern verabschiedet und damit den Weg zur Antragstellung frei gemacht. Am 9. Oktober 2018 hatte das Landeskabinett bereits der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern zugestimmt. Auf Grundlage der Förderrichtlinie kann die Landwirtschaftskammer nunmehr denjenigen, die sich bereits registriert haben, die Formulare zur Beantragung von Entschädigungen zuleiten. Rund 700 Betriebe haben sich bisher bei der Landwirtschaftskammer registriert. Anträge können bis zum 14. Dezember bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
"Mit der Förderrichtlinie sind nunmehr alle formellen Voraussetzungen zur Umsetzung und Gewährung der Dürrebeihilfen geschaffen. Betriebe, die in Notlage geraten sind, werden jetzt auch finanzielle Hilfen erhalten", sagte Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser. Die Hilfen werden zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Zuständig für die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Dürrehilfen ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Voraussetzung für eine Hilfsleistung ist, dass von der Dürre betroffene Betriebe Schäden in Höhe von mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung aus der Bodenproduktion nachweisen können. In einem weiteren Schritt erfolgt eine Prüfung der Bedürftigkeit für die Hilfe. Schäden in den Betrieben können zu maximal 50 Prozent ausgeglichen werden. Die Hilfen sollen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
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