Die Richtlinie für das Förderprogramm der Landesregierung für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement ist in Kraft getreten. Kommunen können ab sofort Anträge auf Förderung einreichen.
Verkehrsminister Hendrik Wüst: “Die Zukunft der Mobilität liegt in der Digitalisierung und Vernetzung vor Ort. Wir unterstützen die Kommunen mit unserem Förderprogramm, diese Chancen zu ergreifen, damit die Menschen besser vorankommen.“
Die neue Richtlinie für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement umfasst Förderungen in vier Bereichen:
1. Mobilstationen und ergänzende Infrastrukturen
In diesem Bereich ermöglicht die neue Richtlinie die Förderung
- von Mobilstationen (auch in Quartieren ohne Verknüpfung mit dem ÖPNV)
- der Erweiterung von Mobilstationen um ergänzende Mobilitätsangebote wie zum Beispiel Carsharing-Stellplätze oder Abstellmöglichkeiten für Elektrokleinstfahrzeuge
- von Kauf und Herstellung von Flächen für ergänzende Angebote
- der Aufwertung von Stationen und die Erhöhung der Aufenthaltsqualität.
Mobilstationen sind ein wichtiger Baustein für die Vernetzung unterschiedlicher Mobilitätsangebote. Hier setzen Mobilstationen als Übergangspunkte für die lückenlose Verbindung von Auto, „Bike-Sharing“ mit „Car-Sharing“, Bus und Bahn an und ermöglichen ein komfortables Umsteigen.
2. Maßnahmen zur Digitalisierung
Eine weitere Möglichkeit zur Förderung besteht insbesondere für digitale Informations-, Buchungs- und Zahlungssysteme (auch als App-Lösungen), sowie das Schaffen von Schnittstellen zu bestehenden Systemen. Gefördert werden außerdem Systeme zur Erfassung der Parkraumbelegung. Ergänzend ist die Förderung der Erhebung von Daten für Mobilitätsangebote möglich.
3. Mobilitätskonzepte und Studien
Die Förderung von Mobilitätskonzepten für die Vernetzung von Verkehrsmitteln ist ein weiterer Schwerpunkt der Richtlinie. Ziel der Konzepte soll die Definition von Modellvorhaben mit einer konkreten Zeit- und Kostenplanung sein. Die Richtlinie sieht vor, insbesondere regionale und interkommunale Zusammenarbeit zu fördern. Hintergrund dieser Schwerpunktsetzung ist die Einschätzung, dass verkehrliche Probleme nur in Stadt-Umland-Zusammenhängen gelöst werden können. Förderfähig sind Konzepte sowohl für den Personen- als auch für den innerstädtischen Güterverkehr. Auch Nutzerstudien und Forschungsvorhaben zu Zukunftsfragen der Mobilität werden gefördert.
Beispiel für ein innerstädtisches Güterverkehrskonzept sind sogenannte City Hubs. Die Hubs funktionieren in der Lieferkette als Zwischenstationen. Lieferanten können Waren von dort sozusagen auf der „letzten Meile“ zum Kunden mit kleineren Lieferfahrzeugen wie Lastenfahrrädern transportieren.
Die Landesregierung fördert bereits aktuell eine Studie zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit von City Hubs in Krefeld, Neuss und Mönchengladbach.
4. Maßnahmen des Mobilitätsmanagements
Ein weiterer Bereich der neuen Richtlinie umfasst Beratungen für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Einfluss auf das Mobilitätsverhalten bestimmter Zielgruppen wie Neubürger, Schüler oder Angestellte in Betrieben zu nehmen. Im schulischen Mobilitätsmanagement liegt ein Schwerpunkt auf Maßnahmen, die den Schulweg für Kinder attraktiver machen. Eine sichere Infrastruktur, die Einrichtung von Elternhaltestellen oder die Beteiligung von Kindern bei der Schulweggestaltung können dazu beitragen.
Hintergrund
Die Richtlinie zur Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements wurde am Freitag, 24. Mai 2019 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Seit 01. Juni ist sie in Kraft.
Zuwendungsempfänger sind Kreise, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände und sonstige Zusammenschlüsse und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 9,5 Millionen Euro bereit.
Nicht förderfähig sind reine ÖPNV-Maßnahmen, Straßen- und Radwegebau sowie rein städtebauliche Maßnahmen – hierfür existieren andere Förderzugänge des Landes.
Die Förderrichtlinie finden Sie im Ministerialblatt (MBl. NRW), Ausgabe 2019, Nr. 9 vom 24.5.2019
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