Führerscheinumtausch folgt festem Zeitplan / Freiwilliger früherer Umtausch ist möglich
Vorbei die Zeiten, in denen ein Blick in den Führerschein pickelige Jugendbilder mit längst vergessenen Haarmoden lieferte. Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach Vorgaben der Europäischen Union alle alten Führerscheine umgetauscht werden. Damit will die EU eine europaweite Vereinheitlichung und Erhöhung der Fälschungssicherheit der Führerscheindokumente erreichen.
Vom Pflichtumtausch sind in Deutschland alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine betroffen. In den kommenden Jahren müssen damit bundesweit rund 43 Millionen Menschen ihr altes Führerscheindokument durch den neuen EU-Kartenführerschein ersetzen. Allein in Nordrhein-Westfalen geht es um nahezu zehn Millionen Dokumente. Um einen geordneten Ablauf dieses Prozesses sicher zu stellen, haben Bund und Länder eine zeitliche Staffelung zum Umtausch beschlossen, die am 18. März 2019 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Der Umtausch beginnt im Jahr 2022.
Zuständig für den Umtausch ist die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Eine neuerliche Prüfung oder ein Sehtest müssen nicht absolviert werden, denn die Fahrerlaubnis erlischt nicht, wohl aber die Gültigkeit des bisherigen Führerscheindokuments. Zur Erinnerung darf der alte (entwertete) Führerschein behalten werden. Die benötigten Informationen der ursprünglich ausstellenden Behörde werden intern auf dem Behördenweg zur Verfügung stehen, so dass sich die Betroffenen nicht selbst darum kümmern müssen. Der neue Führerschein ist dann für 15 Jahre gültig.
Wann umgetauscht werden muss, richtet sich danach, ob ein grauer bzw. rosa Führerschein oder ein EU-Kartenführerschein vorliegt. Für Inhaber von „grauen oder rosa Lappen“, das sind die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine, gilt eine Zeitstaffel, die sich nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers richtet. Führerscheininhaber mit Geburtsjahr vor 1953 brauchen nicht vorzeitig umzutauschen: sie müssen erst zum Stichtag 19. Januar 2033 den neuen Führerschein vorlegen.
Für Inhaber von EU-Kartenführerscheinen, wie sie ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, richtet sich der Zeitpunkt für den Umtausch nach dem Ausstellungsjahr. Das ergibt sich aus Feld 4a auf der Vorderseite des Kartenführerscheins.
Ein freiwilliger früherer Umtausch ist immer möglich und vor dem jeweiligen Stichtag sicher auch empfehlenswert, denn dann werden die Ausstellungsbehörden starken Zulauf haben.
Hintergrund:
Die Neuregelung geht auf eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahr 2013 zurück, mit der die dritte EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Darin ist festgelegt worden, dass alle seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und danach neu beantragt werden müssen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass alle schon zu dem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Führerscheine innerhalb von 20 Jahren (bis zum 19. Januar 2033) umgetauscht werden müssen. Ziel der Maßnahme war eine Vereinheitlichung der derzeit 110 verschiedenen Führerscheindokumente innerhalb der EU und Erhöhung der Fälschungssicherheit.
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