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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Mobilität und Mobilitätsmanagement: Neue Richtlinie ermöglicht Förderung von Sharing-Angeboten und Quartiersgaragen für Kommunen

Mobilität und Mobilitätsmanagement: Neue Richtlinie ermöglicht Förderung von Sharing-Angeboten und Quartiersgaragen für Kommunen

Die neue Richtlinie für das Förderprogramm der Landesregierung für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement ist in Kraft getreten. Mit den neuen Förderrichtlinien sollen Kommunen auch bei steigenden Preisen in die Lage versetzt werden, passende Mobilitätsangebote zu finden und für die Menschen vor Ort zu etablieren.

02.09.2022

Minister Krischer: Neue Förderrichtlinien stärken Mobilitätsangebote für Kommunen und sorgen für eine zukünftige nachhaltige und vernetzte Mobilität

Die neue Richtlinie für das Förderprogramm der Landesregierung für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement ist in Kraft getreten. Verkehrsminister Oliver Krischer sagte dazu: „Die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger soll stetig verbessert werden, daher überarbeitet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr seine Förderinstrumente weiter. Mit den neuen Förderrichtlinien sollen Kommunen auch bei steigenden Preisen in die Lage versetzt werden, passende Mobilitätsangebote zu finden und für die Menschen vor Ort zu etablieren. Aus diesem Grund werden Fördersätze und Höchstgrenzen angehoben. Mit den neuen Fördermaßnahmen setzen wir bereits wichtige Anliegen des Koalitionsvertrages für eine zukünftige nachhaltige und vernetzte Mobilität um.“

Die überarbeitete Richtlinie für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement umfasst unter anderem folgende Förderungen:

  • Für die Anlaufphase von neuen Angeboten an Carsharing und Bi- kesharing gibt es eine neue Förderung, die für bis zu drei Jahre die Betriebskostendefizite der Kommunen minimieren soll. Gefördert werden neue Angebote dort, wo sie noch nicht existieren: So soll Sharing auch in Kommunen etabliert werden, in denen es sich wegen der längeren Anlaufphase wirtschaftlich derzeit nicht rechnet.
  • Ein neuer Fördertatbestand wurde auch mit den Quartiersgaragen eingeführt, um Kommunen für die Errichtung in Neubau- und Bestandsquartieren eine Fördermöglichkeit anzubieten. Quartiersgaragen stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern des jeweiligen Quartiers zum Parken zur Verfügung und sollen Freiflächen schaffen für lebenswerte Bereiche wie zum Beispiel Begegnungs-, Spiel- und Grünflächen. Insgesamt soll so auch die Zahl der Fahrzeuge in Innenstädten und Wohnquartieren reduziert werden.
  • Neu in der Förderrichtlinie ist zudem der Bereich der nachhaltigen Stadtlogistik: In Innenstädten sollen weniger Lieferverkehre stattfinden und diese soweit möglich gebündelt werden. Dazu gibt es neue Förderangebote für anbieterübergreifende Ladezonen, Mikrodepots und Softwarelösungen, die eine effizientere Nutzung der Infrastrukturen der Stadtlogistik ermöglichen.
  • Mobilitätskonzepte werden mit höheren Fördersummen gefördert und müssen nun den Leitlinien der Europäischen Kommission für nachhaltige urbane Mobilitätspläne beziehungsweise den Leitlinien für die Planung nachhaltiger städtische Logistik entsprechen: Dies bedeutet insbesondere eine zwingende stärkere Einbeziehung der möglichen Stakeholder in die Erarbeitung sowie eine umfassendere Betrachtung der verschiedenen Verkehrsmittel und des räumlichen Gebietes. Damit soll die Vernetzung von Verkehrsmitteln stärker gefördert werden.
  • Bei Mobilstationen wurde die Förderhöchstgrenze angehoben und eine Mindestausstattung festgelegt, die sich an den Vorgaben der Zweckverbände orientiert. Neu ist zudem, dass an Mobilstationen zwingend eine Fahrradabstellmöglichkeit integriert sein muss.
  • Die Förderung von Mobilitätsmanagement ist mit der neuen Richtlinie nun auch für Unternehmen im Rahmen der De-Minimis-Förderung vorgesehen, bisher waren nur Kommunen antragsberechtigt: Aufgrund der Einbindung der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern in das Zukunftsnetz Mobilität NRW und der damit einhergehenden gestärkten Beratung der Betriebe wird mit einem erhöhten Bedarf an Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements gerechnet. Hierfür soll es im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten eine Förderung geben können, um möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen.

Die zu fördernden Maßnahmen werden in Jahresprogrammen gebündelt. Interessierte Kommunen können ihre Projektanträge bei den jeweiligen Bezirksregierungen einreichen, die auch eine vorherige Beratung anbieten, um die Förderfähigkeit zu prüfen. Projektanträge für das Jahr 2023 können noch nach Einzelfallprüfung in das Förderprogramm aufgenommen werden. Für das Förderprogramm des Jahres 2024 können Anträge bis zum 30. Juni 2023 bei den Bezirksregierungen gestellt werden.

Hintergrund
Die Förderrichtlinie Mobilitätsmanagement wurde erstmals im Mai 2019 veröffentlicht und hat mit insgesamt fünf Fördergegenständen, nämlich Mobilitätskonzepten, Studien für Zukunftsfragen der Mobilität, Maßnahmen zur Digitalisierung, Mobilstationen und Mobilitätsmanagement auf die bessere Vernetzung der verschiedenen Verkehrsmittel abgezielt. Im Laufe der Zeit wurden im Rahmen der Praxis und durch die Erfahrungen aus zwei Landeswettbewerben verschiedene Aspekte aufgegriffen, die zu einer Überarbeitung der Förderrichtlinie geführt haben. Die neue Richtlinie wurde am 14. Juli 2022 mit Wirkung zum 1. Juli 2022 im Ministerialblatt (Ausgabe 2022 Nr. 27, S. 601-642) veröffentlicht. Der Mittelansatz wurde in den vergangenen Jahren stetig erhöht und liegt aktuell bei 25,9 Millionen Euro. Anträge können fortlaufend bei den Bezirksregierungen gestellt werden und werden in Jahresprogrammen zusammengefasst.

Zuwendungsempfänger sind Kreise, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände und sonstige Zusammenschlüsse und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nicht förderfähig sind reine ÖPNV-Maßnahmen, Straßen- und Radwegebau sowie rein städtebauliche Maßnahmen – hierfür existieren andere Förderzugänge des Landes.