Menschen, Tiere, Pflanzen, Böden, Wasser und Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen (§ 1 BImSchG). Die Dozenten stellen die wichtigsten Grundlagen und rechtlichen Anforderungen dar.