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Soforthilfe für Tierheime in Corona-Zeiten: Unbürokratisches Antragsverfahren gestartet

Soforthilfe für Tierheime in Corona-Zeiten: Unbürokratisches Antragsverfahren gestartet

Ab sofort können nordrhein-westfälische Tierheime Anträge auf finanzielle Unterstützung der Futterkosten stellen. Das Antragsformular kann bis zum 15. Mai 2020 auf der Website des Umweltministeriums heruntergeladen werden. Zur Unterstützung der Einrichtungen in der aktuellen Krisenlage stellt das Land 400.000 Euro zur Verfügung. Pro Einrichtung kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 2.000 Euro ausgezahlt werden.

17.04.2020

Ab sofort können nordrhein-westfälische Tierheime Anträge auf finanzielle Unterstützung der Futterkosten stellen. Das Antragsformular kann bis zum 15. Mai 2020 auf der Website des Umweltministeriums unter https://url.nrw/Futterkostenförderung heruntergeladen werden. Mit Mitte des Monats (Poststempel) endet die Antragsfrist. Zur Unterstützung der Einrichtungen in der aktuellen Krisenlage stellt das Land 400.000 Euro zur Verfügung. Pro Einrichtung kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 2.000 Euro ausgezahlt werden. Antragsberechtigt sind bereits vor dem 31.12.2019 tätige, gemeinnützige Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz haben.

Umweltministerin Ursula Heinen-Esser erklärte: "Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierheime arbeiten unter den erschwerten Bedingungen schon längst an der persönlichen Belastungsgrenze. Mit unserer Nothilfe unterstützen wir sie jetzt bei ihrer wichtigen Arbeit zur Versorgung der Tiere."

Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, wie z.B. Tierpensionen oder Gnadenhöfe, leiden derzeit unter der Corona-Pandemie: Spenden für Futterkosten sind weggebrochen, Vermittlungen von Tieren finden wegen Besuchsverboten kaum noch statt. Betroffene Einrichtungen können die Förderung jetzt schnell und unkompliziert nach Vorlage einer gültigen tierschutzrechtlichen Erlaubnis sowie des Nachweises über die Gemeinnützigkeit der Einrichtung und der Futterkosten beantragen.

Anmerkung vom 30. April 2020: Die ursprünglich am 30. April endende Antragsfrist wurde um zwei weitere Wochen bis zum 15. Mai (Poststempel) verlängert.