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Umweltministerium veröffentlicht neuen Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall

Umweltministerium veröffentlicht neuen Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall

Der öffentliche Raum ist kein Mülleimer und rücksichtslose Müllentsorgung kein Kavaliersdelikt. Darauf hat Umweltministerin Heinen-Esser zum Tag der Umwelt am 5. Juni hingewiesen und an jedermann appelliert, auf seine Umwelt zu achten und Müll nicht achtlos zu entsorgen. Das Umweltministerium hat jetzt einen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog veröffentlicht, eine Entscheidungshilfe für Behörden zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Abfall.

04.06.2019
Ministerin Heinen-Esser: Der öffentliche Raum ist kein Mülleimer. Ich appelliere an alle, ihren Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommunen sollten die Umweltverschmutzung jetzt stärker ahnden.

Zum Tag der Umwelt (5. Juni) appelliert Umweltministerin Ursula Heinen-Esser an alle Bürgerinnen und Bürger, auf ihre Umwelt zu achten und ihren Müll nicht achtlos zu entsorgen. Denn durch die verstärkte Nutzung von Einwegverpackungen und Einwegbechern hat die achtlose Plastik-Vermüllung an Bahnhöfen, Bushaltstellen, in Parks, auf Parkplätzen oder an Straßenrändern stark zugenommen. "Der öffentliche Raum ist kein Mülleimer", sagt Umweltministerin Ursula Heinen-Esser. "Und die oftmals acht- und rücksichtslose Müllentsorgung ist kein Kavaliersdelikt." Allein die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßen.NRW sammeln nach eigenen Angaben jedes Jahr 16.000 Tonnen Müll an den Straßen ein.

Jedes Kunststoffteil, ob Plastiktüte, Einwegbecher oder Bonbon-Papier, das falsch entsorgt wird, gerät in die Umwelt, zerfällt dort in immer kleinere Teile und wird dann zu Mikroplastik. Gleichzeitig belastet das Einsammeln und Entsorgen dieses Abfalls die öffentlichen Kassen. Die Stadt Köln beispielsweise beziffert ihre Ausgaben für das Entfernen von wildem Müll jährlich auf 7,4 Millionen Euro - Kosten, die die Bürgerinnen und Bürger tragen, weil sie über die Straßenreinigungsgebühren auf alle umgelegt werden. Straßen.NRW entstehen jährlich Zusatzkosten in Höhen von knapp sieben Millionen Euro für das Einsammeln des achtlosen entsorgten Mülls.

"Dabei ist es so einfach, unsere Umwelt zu schonen. Jeder kann mitmachen und seinen Abfall einfach in einen Mülleimer werfen oder wieder mit nach Hause nehmen. Mit unserem Verhalten im Kleinen können wir in der Summe Großes für Umwelt und Natur zu erreichen", sagt Heinen-Esser. Gleichzeitig appelliert die Ministerin an die zuständigen Behörden, die rechtswidrige Entsorgung von Abfällen stärker zu verfolgen und verweist auf die Neuauflage des Bußgeldkatalogs Umwelt für den Bereich Abfall.

Neuer Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Abfall

Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog gibt den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes an die Hand; bindend ist er für die Bußgeldbehörden nicht. "Künftig wird zum Beispiel für das achtlose Wegschnippen einer Zigarettenkippe an der Haltestelle, die Entsorgung eines Coffee-to-go-Bechers oder einer Burgerverpackung am Straßenrand ein Bußgeld von 100 Euro empfohlen", sagt Ministerin Heinen-Esser. Die bisherige Empfehlung für die Ahndung solcher und ähnlicher Ordnungswidrigkeiten lag bei zehn bis 25 Euro.

In dem bisherigen Bußgeldkatalog aus dem Jahr 2006 waren unterschiedliche Rahmensätze je nach Abfallart sehr detailliert aufgeschlüsselt. Weil die Kommunen ohnehin im Einzelfall individuell über die Höhe des Bußgeldes entscheiden, benennt der überarbeitete Buß- und Verwarnungsgeldkatalog jetzt eine allgemeine Bandbreite für den empfohlenen Sanktionsrahmen. Sie reicht von 100 Euro für die rechtswidrige Entsorgung einzelner kleinerer (Hausmüll-)Gegenstände wie zum Beispiel Zigarettenstummel, Einweg-Kaffeebecher, Pappteller, Obst- und Lebensmittelreste über Küchengeräte oder Getränkedosen bis zu 50.000 Euro und mehr für die vorsätzliche gewerbsmäßige Ablagerung größerer Mengen umweltgefährdender Stoffe, wie Altöl, Farben oder Bauschutt.

Hintergrund

Laut § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Angesichts der Verschmutzung und Vermüllung der Umwelt sind auch die Kommunen angehalten, dies stärker in den Blick zu nehmen und unzulässige Abfallentsorgung zu ahnden.

5. Juni – Tag der Umwelt

In Erinnerung an die Eröffnung der Konferenz der Vereinten Nationen zum Schutz der Umwelt am 5. Juni 1972 in Stockholm haben die Vereinten Nationen und vier Jahre später auch die Bundesrepublik Deutschland den 5. Juni zum jährlichen "Tag der Umwelt" erklärt. Weltweit beteiligen sich rund 150 Staaten an diesem "World Environment Day."