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Waldbesitzer müssen Erklärungen zu Unterstützungsleistungen abgeben

Waldbesitzer müssen Erklärungen zu Unterstützungsleistungen abgeben

Die Regionalforstämter des Landesbetriebs Wald und Holz NRW versenden ab sofort Aufforderungen an Waldbesitzer zur Abgabe sogenannter "De-minimis-Erklärungen". Diese sind nach EU-Beihilferecht notwendig, weil die überwiegende Zahl der forstlichen Betreuungsleistungen des Landesbetriebs zu subventionierten Entgelten angeboten werden. Solche Subventionen müssen nach EU-Recht individuell vom begünstigten Waldbesitzenden angezeigt werden. 
05.04.2018

Waldbesitzer müssen Erklärungen zu Unterstützungsleistungen abgeben

Regionalforstämter von Wald und Holz NRW bitten Mitglieder in den forstlichen Zusammenschlüssen, Subventionen rückwirkend anzuzeigen
Die Regionalforstämter von Wald und Holz NRW versenden ab sofort Aufforderungen an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer zur Abgabe sogenannter „De-minimis-Erklärungen“. Die Abgabe derartiger Erklärungen ist nach EU-Beihilferecht notwendig, weil die überwiegende Zahl der forstlichen Betreuungsleistungen von Wald und Holz NRW zu subventionierten Entgelten angeboten werden. Diese Subventionen sind zwar nach EU-Recht ausgestaltet, müssen jedoch individuell vom begünstigten Waldbesitzenden angezeigt werden. Hintergrund ist eine seit Mai 2016 bei der EU vorliegende Beihilfe-Beschwerde, die sich gegen formal nicht ausgewiesene Beihilfen an Waldbesitzende in Nordrhein-Westfalen richtet. Mitglieder von forstlichen Zusammenschlüssen, die vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen betreut werden, müssen die Anzeige der Subventionen jetzt zeitnah nachholen und künftig abgeben. Weiterführende Auskünfte erteilen die zuständigen Regionalforstämter sowie die Försterinnen und Förster vor Ort. Mit der Aufforderung zur Abgabe der „De-minimis-Erklärung“ versendet der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen ein Informationsschreiben und ein Merkblatt, in denen Vorgeschichte und Sachverhalt noch einmal eingehend erläutert werden.