Wer macht was - Trinkwasser
Trinkwasserverordnung regelt Zuständigkeiten
Die Trinkwasserverordnung des Bundes ist die zentrale Vorschrift für die öffentliche Wasserversorgung. In ihr ist unter anderem auch die zuständige Behörde für die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen, für die Anordnung von Maßnahmen und für die Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten festgelegt. Das sind die unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Zuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Aus dem Landeswassergesetz NRW ergeben sich darüber hinaus Zuständigkeiten der Bezirksregierungen zur Überprüfung von Wasserversorgungsanlagen. Schnittstellen existieren auch zum Lebensmittelrecht, zum Beispiel wenn Trinkwasser zur Zubereitung von Speisen verwendet wird.
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Verantwortlichkeiten und Überwachungspflichten
Die Verantwortlichkeiten und der Umfang der Überwachungspflichten der Betreiber der einzelnen Wasserversorgungsanlagen sind abhängig von der Art der Wasserversorgungsanlagen, von der Größe des versorgten Personenkreises und von der abgegebenen Wassermenge. Die Trinkwasserverordnung unterscheidet zwischen
a) zentralen Wasserwerke, aus denen pro Tag mindestens 10 m³ Trinkwasser entnommen oder an mindestens 50 Personen abgegeben wird,
b) dezentralen kleinen Wasserwerken, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird und die nicht nur der eigenen Versorgung dienen, sondern z.B. auch zur Versorgung einer Mietwohnung),
c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird und die ausschließlich der eigenen Versorgung dienen (private Hausbrunnen),
d) mobilen Versorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser, und Luftfahrzeugen ,
e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung, aus denen Wasser aus einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage an die Verbraucher abgegeben wird, (Hausinstallation, vom Wasserzähler bis zur Entnahmeapparatur) sowie
f) Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung, wie beispielsweise auf Volksfesten oder nicht ganzjährig geöffneten Campingplätzen.
Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen und Betreiber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind im Rahmen der Eigenüberwachungspflicht zur regelmäßigen Untersuchung des Trinkwassers verpflichtet. Die Zahl der vorzunehmenden Untersuchungen steigt (gestuft in mehreren Klassen) mit der Menge des abgegebenen Wassers. Diese Untersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen (Laboratorien) durchgeführt werden.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist die "von den Untersuchungsstellen unabhängige und von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Stelle“ Nordrhein-Westfalens, die die Liste der zugelassenen Laboratorien führt und die Voraussetzungen für eine Zulassung regelmäßig überprüft.
Darüber hinaus sind die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen verpflichtet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern aktuelle Informationen über die Trinkwasserbeschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
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