Schutz des Landschaftsbildes / ©Paulo Pires/ Panthermedia.net
Eingriffe in Natur und Landschaft
Als "Eingriffe" in Natur und Landschaft werden Vorhaben bezeichnet, die den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen der Bau von Straßen, Bahnlinien und Gebäuden sowie Abgrabungen und Aufschüttungen. Um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu gewährleisten, müssen Eingriffe in dieses komplexe System ausgeglichen werden. Die sogenannte "Eingriffsregelung" regelt diese Kompensation.
Kompensation – Verpflichtung aus dem Naturschutz- und Baurecht
Jeder, der eine Maßnahme plant, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen kann, ist verpflichtet, diese Schäden so weit wie möglich zu vermeiden. Dieses naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot dient der Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Umweltpolitik. Wenn die Vermeidung nicht oder nur teilweise möglich ist, so ist der Verursacher für die „Reparatur“ des Schadens verantwortlich. Hier greift das Verursacherprinzip.
Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs und die notwendigen Kompensationsmaßnahmen darzulegen. Bei der Ermittlung und Bewertung helfen standardisierte Bewertungsverfahren. Bei der Kompensation geht es allerdings nicht darum, "irgendetwas" für die Natur zu tun. Das Ziel besteht darin, die unvermeidbar gestörten Funktionen des Naturhaushaltes wiederherzustellen - ähnlich wie in einem Orchester: Wenn die Klarinette fehlt, kann ihre Funktion nicht durch den Kontrabass übernommen werden.
Gesetzliche Anforderungen und Vollzug
Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches.
Der Vollzug der Eingriffsregelung findet in enger Kooperation zwischen Vorhabenträger, Zulassungsbehörde und Naturschutzbehörde statt. Das gilt für kleinere Vorhaben von privaten Maßnahmenträgern ebenso wie für Großprojekte. Eine frühzeitige und kooperative Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden trägt dazu bei, zügig tragfähige und umweltverträgliche Lösungen für ein Vorhaben zu finden.
Weitere Informationen:
- beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
- Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Ökokonto
Neben der anlassbezogenen Durchführung von Kompensationsmaßnahmen – also wenn der Eingriff konkret geplant wird - besteht auch die Möglichkeit, vorgezogene Kompensations-maßnahmen auf ein Ökokonto buchen zu lassen. Hier werden Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft geplant und ausgeführt, ohne dass schon ein Vorhaben realisiert wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ökokonten finden sich in der Ökokonto-verordnung Nordrhein-Westfalens. Zuständig für die Einrichtung und Führung eines Ökokontos sind in der Regel die unteren Naturschutzbehörden.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: