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Gewässer

Bach.

Gewässer

NRW ist ein Land der Gewässer. Über 50.000 km Bäche und Flüsse durchziehen unser Land, künstliche und wenige natürliche Seen prägen das Bild unserer Landschaft. Unsere Gewässer bieten Tieren und Pflanzen wertvollen Lebensraum und uns Menschen Lebensqualität. Wenn auch selbst nicht sichtbar, beeinflusst das Grundwasser flächig den Bewuchs und die Nutzung unserer Landschaft. Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen.

Lebendige Gewässer entwickeln

Bedauerlicherweise sind die meisten Bäche und Flüsse Nordrhein-Westfalens nicht so naturnah, wie sie sein sollten, und auch die Chemie des Grundwassers stimmt nicht immer. Ursache ist die intensive Nutzung durch uns Menschen. Fließende Gewässer sind häufig eingeengt, ihrer natürlichen Dynamik beraubt und mit Stoffen aus Industrie und Landwirtschaft belastet. Auch das Grundwasser ist vielerorts nicht frei von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln.

Das deutsche Wasserrecht basiert auf der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU-WRRL) und legt fest, wie die Gewässer und das Grundwasser wieder in den sogenannten "guten Zustand" versetzt werden sollen. In den letzten Jahren sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt worden.

Alle sechs Jahre wird der Zustand der Gewässer in unserem Land überprüft und die noch bestehenden Belastungen erfasst. Auf der Grundlage dieser Daten werden die Bewirtschaftungsziele festgelegt und Maßnahmen ausgewählt, mit denen ein guter Gewässerzustand erreicht werden kann.

Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) ist im Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie wurde im Jahr 2002 durch Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in bundesdeutsches Recht umgesetzt, das in allen Bundesländern einheitlich gilt.

Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu folgenden Bewirtschaftungszielen:

Bei oberirdischen Gewässern:
  • Erreichen des „guten ökologischen Zustands“ sowie des „guten chemischen Zustands“ bis 2015
  • Bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern: Erreichen des „guten ökologischen Potenzials“ und des „guten chemischen Zustands“ bis 2015
  • Verschlechterungsverbot
Beim Grundwasser:
  • Erreichen des Guten „mengenmäßigen und chemischen Zustands“ innerhalb bis 2015
  • Umkehr von signifikanten Belastungstrends
  • Verhindern oder Begrenzen von Schadstoffeinträgen
  • Verhindern einer Verschlechterung des Grundwasserzustands

In einem dicht besiedelten und intensiv genutzten Land wie NRW ist es nicht immer möglich, die ehrgeizigen Fristen einzuhalten. Daher wird auch bei uns von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Fristverlängerungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist bis 2027 möglich, in bestimmten Situation auch darüber hinaus.

Was bedeutet das konkret?

Ein „guter chemischer Zustand“ bedeutet bei Oberflächengewässern, dass für eine Reihe von Schadstoffen, die in einer EU-weit gültigen Liste aufgeführt sind, die dort festgelegten Grenzwerte (Umweltqualitätsnormen), eingehalten werden. Für das Grundwasser gilt ähnliches. Ein „guter mengenmäßiger Zustand“ beim Grundwasser ist dann gegeben, wenn in einem Gebiet nicht mehr Grundwasser entnommen wird (zum Beispiel zur Trinkwassergewinnung), als aufgrund der natürlichen Verhältnisse neu gebildet wird.

Oberflächengewässer haben einen „guten ökologischen Zustand“, wenn die dort vorgefundenen Fische, Kleinlebewesen und Pflanzen in etwa dem entsprechen, was man ohne Einfluss des Menschen dort vorfinden würde. Kleine Abweichungen werden akzeptiert. Ein „sehr guter ökologischer Zustand“ entspricht also einer „unberührten Natur“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner Gebirgsbach anderen Arten Heimat bietet als etwa ein großer Tieflandstrom. Man spricht hier von der „typspezifischen Artenzusammensetzung“.

Das „ökologische Potenzial“ findet als Zielsetzung immer dann Anwendung, wenn an einem Bach oder Fluss aufgrund wichtiger Nutzungen nicht alle für das Erreichen des guten ökologischen Zustands erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können. Dies betrifft zum Beispiel viele Gewässer innerhalb unserer Städte oder auch Talsperren, an denen Fließgewässer zu wichtigen, gesellschaftlich gewollten Zwecken aufgestaut wurden.

Das „Verschlechterungsverbot“ bedeutet, dass sich der Zustand der Gewässer nicht weiter verschlechtern darf.

Mühlteich bei Wegberg.

Bewirtschaftungsplan 2022-2027

Ab dem 22.12.2021 gilt für Nordrhein-Westfalen der dritte Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum vom 22.12.2021 bis zum 22.12.2027.

Der Bewirtschaftungsplan und das zugehörige Maßnahmenprogramm werden durch die Planungseinheitensteckbriefe ergänzt, die detailliert über den Zustand aller betrachteten Gewässer, die zu erreichenden Ziele und die dafür vorgesehenen Maßnahmen Auskunft geben.

Die Aufstellung des dritten Bewirtschaftungsplans war besonders durch die Covid-19-Pandemie geprägt. Viele Gesprächsangebote konnten nicht oder nur als Online-Format durchgeführt werden. Trotzdem haben viele Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Verbände und Vereine bis zum 22. Juni 2021 die Gelegenheit genutzt, zu den Planungen Stellung zu nehmen. Ihre Hinweise wurden geprüft und soweit möglich im Bewirtschaftungsplan berücksichtigt.

Weitere Informationen:

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