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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Paragraph. Bild: Norbert Buch/panthermedia.net

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Anerkannte Vereinigungen des Umwelt- und Naturschutzes haben eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen. Sie können sich beispielsweise an Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen und haben spezielle Mitwirkungsrechte bei Verfahren im Naturschutz. Darüber hinaus können sie mit der sogenannten Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen, wenn diese gegen Umwelt- oder Naturschutzvorschriften verstoßen.

Beteiligungsrechte und Besonderheit der Verbandsklage

Beteiligungsrechte für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sehen beispielsweise § 15 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 63 Bundesnaturschutzgesetz vor. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ermöglicht es anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zudem, als Sachwalter von Natur und Umwelt den Rechtsweg zu beschreiten. Dies schafft Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte, beispielsweise wenn einzelne Betroffene nicht selbst gegen ein Großvorhaben vorgehen können. Um diese Rechte wahrnehmen zu können, benötigen Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.

Welche Vereinigung kann anerkannt werden?

Die Anerkennung nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist. Anerkannt werden können auch Naturschutzvereinigungen, die nur lokal tätig sind. Besondere Mitwirkungsrechte (§ 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und §§ 66 Abs. 1, 67 Landesnaturschutzgesetz NRW) sind dahingegen landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen vorbehalten.

Voraussetzungen der Anerkennung

Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in § 3 Abs. 1 UmwRG geregelt. Danach ist eine Anerkennung zu erteilen, wenn die Vereinigung
  • nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  • im Zeitraum der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  • gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  • jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.
Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und die tatsächliche Arbeit der Vereinigung berücksichtigt.

Erforderliche Antragsunterlagen

Folgende Antragsunterlagen werden für das Anerkennungsverfahren benötigt:
  • der Antrag, der die vollständige Bezeichnung der Vereinigung und die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) enthält; der Antrag sollte erkennen lassen, ob nur die Anerkennung als Umwelt- oder auch als Naturschutzvereinigung begehrt wird,

  • die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Vereinigung mit:
    • dem Zeitpunkt der Gründung,
    • dem Vereinigungszweck,
    • dem Mitgliederkreis und seinen Mitgliederrechten,
    • Hinweisen zur fachlichen, organisatorischen und finanziellen Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung,
    • Aussagen und Unterlagen darüber, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird.

  • Sofern die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag insoweit keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung zusätzlich geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen:
    • der Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister;
    • der Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Bescheid des zuständigen Finanzamts);
    • Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren belegen (zum Beispiel Jahresberichte oder anderweitige turnusmäßige Tätigkeitsberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe oder Pressemitteilungen).

Anerkennungsstelle

Die Zuständigkeit für die Anerkennung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und richtet sich nach dem Umfang des Tätigkeitsbereiches und der Herkunft der Vereinigung:

  • Bei inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht sowie bei ausländischen Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
  • Für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zuständig.

    Richten Sie Ihren Antrag in diesem Fall bitte an das:

    Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
    Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

    Referat VIIA-5
    Emilie-Preyer-Platz 1
    40479 Düsseldorf

Kontakt

Dr. Simon Burger
Tel.: 0211/4566-911
Falk Schulze
Tel.: 0211.4566.760