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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Flugbetrieb, Sicherheit und Planung

Flugzeugwartung. Foto: Urheber: NomadSoul/ PantherMedia

Flugbetrieb, Sicherheit und Planung

Der Bau und Betrieb von Flugplätzen unterliegt detaillierten gesetzlichen Bestimmungen und wird von den zuständigen Behörden kontrolliert. Das ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr als oberste Luftfahrtbehörde.

Das Ministerium als oberste Luftfahrtbehörde

Das Ministerium ist verantwortlich für die Aufsicht über den Flugbetrieb auf den drei großen internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück. Die Aufsicht über alle anderen Flugplätze wurde an die Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf übergeben.

Das Ministerium als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde

Luftverkehr in Nordrhein-Westfalen ist sicher, auf dem Boden und in der Luft. Um diese Sicherheit zu garantieren, hat der Gesetzgeber Regelungen zur Luftsicherheit und zur Flugsicherheit getroffen. Es gehört zu den Aufgaben der Luftsicherheit, Gefahren von außen frühzeitig zu erkennen, zu beseitigen und Gefahrenpotentiale auszuschließen. Die Verkehrsflughäfen sind zur Sicherung ihres Flughafengeländes verpflichtet, insbesondere soll der unberechtigte Zutritt zu den Sicherheitsbereichen verhindert werden. Die Sicherheitsmaßnahmen der Flughafenbetreiberinnen und Flughafenbetreiber werden in einem als vertraulich eingestuften Luftsicherheitsprogramm dargestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Für die Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück obliegt die Prüfung und Genehmigung des Luftsicherheitsprogramms dem für Verkehr zuständigen Ministerium.

In Abgrenzung dazu dient die Flugsicherheit dem gefahrlosen und sicheren Flugverkehr in technischer und betrieblicher Sicht. So unterliegt der bauliche Zustand und Betrieb von Flugplätzen strengen gesetzlichen Regeln, die die zuständigen Behörden fortlaufend überwachen. Das gilt für Flugplätze aller Größenordnungen, vom Internationalen Verkehrsflughafen bis zum Segelfluggelände. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr ist hierfür hauptverantwortlich. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind hierbei das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) – bundesrechtliche Regelungen, die den Rahmen für die Arbeit des Ministeriums als Oberste Luftfahrtbehörde des Landes setzen.

Die wichtigsten Verwaltungsverfahren

Für eine bauliche Änderung von Flugplätzen ist oftmals ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, in dem unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt wird, auf welchen Flächen bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

Die Aufsichtsbehörden überwachen nicht nur den baulichen Zustand der Flugplätze. Sie sind auch für den Betrieb zuständig und genehmigen, wie viele Starts und Landungen zu welchen Tageszeiten an einem Flughafen erlaubt sind.

Planfeststellungsbeschluss für bauliche Erweiterungen am Flughafen Köln/Bonn erlassen

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) hat am 31. Januar 2024 den Planfeststellungsbeschluss für bauliche Veränderungen am Verkehrsflughafen Köln/Bonn erlassen. Mit dieser Entscheidung wird nunmehr die Nutzung vorhandener, jedoch bislang nicht zugelassener Vorfeldflächen für Flugzeug-Abstellpositionen genehmigt.

Darüber hinaus beinhaltet der Beschluss die planerische Standortsicherung für Hochbauten auf dem Flughafengelände und schafft so einen rechtlichen Rahmen für die Errichtung etwa von Frachthallen, Dienst- oder Verwaltungsgebäuden. Die entsprechenden Baugenehmigungen für die Errichtung oder Änderung der Gebäude muss die Flughafen Köln/Bonn GmbH bei der zuständigen Baubehörde gesondert beantragen. 

Betriebliche Regelungen zum Tag- und Nachtflugverkehr oder Fragen des Kapazitätsausbaus zur Verkehrssteigerung waren nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Dem Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH aus dem Jahre 2016 war letztlich stattzugeben, weil insbesondere den Baumaßnahmen (umwelt-)rechtliche Vorgaben, unter anderem zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Fluglärm, nicht entgegenstehen.

Hervorzuheben ist, dass die Baumaßnahmen nicht mehr Flugverkehr verursachen, sondern der Optimierung von Betriebsabläufen, der Verkehrssicherheit und der Möglichkeit zur Sanierung des Gebäudebestandes dienen. Die Planfeststellungsbehörde hat der Flughafenbetreiberin Nebenbestimmungen auferlegt, um sicherzustellen, dass die Baumaßnahmen nicht zu einem Anstieg der Flugbewegungen führen können, der über die genehmigte Kapazität des Flughafens hinausgeht.

Weitere Informationen

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 08.04.2024 bis 19.04.2024 (einschließlich) in den folgenden Kommunen (pdf) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der vorgenannten Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). 

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem 

Ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf
E-Mail-Adresse: poststelle[at]munv.nrw.de (poststelle[at]munv[dot]nrw[dot]de)

schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung, die durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim 

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden. 

Planfeststellungsbeschluss - Textteil

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