Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Landes
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt langfristige, auf Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen basierende Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen auf. Sie unterstützen das Land bei der Planung und Priorisierung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen. Diese Pläne berücksichtigen Verkehrs- und Umweltschutzaspekte, Stadtplanung und integrierte Verkehrsplanung.
Die Landesregierung sieht dabei den öffentlichen Verkehr, den Schienen- und Radverkehr und die Straßeninfrastruktur gleichermaßen als das Rückgrat der zukünftigen nachhaltigen und vernetzten Mobilität. Diese hat einen hohen Stellenwert für die Menschen und die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Das ist wesentlich für die gesellschaftliche Teilhabe und den wirtschaftlichen Erfolg. Diese hat einen hohen Stellenwert für die Menschen und die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen und ist wesentlich für die gesellschaftliche Teilhabe und den wirtschaftlichen Erfolg. So ist z. B. die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen im Schienenverkehr, insbesondere die Reaktivierung von stillgelegten Eisenbahnstrecken und die Elektrifizierung, ein wichtiger Bestandteil zur Stärkung des ÖPNV.
Verkehrliche Bedarfspläne des Landes
Zur Förderung spurgebundener Infrastrukturmaßnahmen im ÖPNV, worunter neben schienengebundener ÖPNV-Infrastruktur auch diese für Seilbahnen sowie Oberleitungsbus- und Bus Rapid Transit-Systeme zählen, stellt das Land einen ÖPNV-Bedarfsplan auf. Maßgeblich ist dabei jeweils das Zuwendungsziel der Maßnahme. Neben Reaktivierung und Elektrifizierung (vgl. § 13 Abs. 1 Punkt 4 ÖPNVG NRW), sind Zuwendungsziele mit direkten Auswirkungen auf das Angebot, wie z.B. Neubau von Gleisen, Kapazitätserhöhung, Taktverdichtung und/oder Beschleunigung relevant. Demnach sind Neu- bzw. Ausbaumaßnahmen, die entlang einer Strecke liegen und hauptsächlich derartigen Zuwendungszielen dienen, bedarfsplanrelevant.
Streckenbezogene Maßnahmen die keine direkten Auswirkungen auf das Angebot haben (z. B. Maßnahmen der Grunderneuerung, der Herstellung von Barrierefreiheit, der Stärkung der Resilienz bzw. der Engpassbeseitigung oder Verbesserung der Betriebsqualität) sowie Stationsmaßnahmen, mit Ausnahme von Infrastrukturmaßnahmen für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) an Großbahnhöfen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ÖPNVG NRW), gehören nicht in den Bedarfsplan.
Der bestehende ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 2006 und fußt auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW). Die Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans, gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) hat im Jahr 2024 begonnen. Der Bedarfsplan soll 2027 fertiggestellt werden.
Um Maßnahmenumsetzungen bis zum Abschluss der Neuaufstellung nicht zu verzögern, gibt es derzeit eine Ausnahmeregelung bei besonderer Dringlichkeit (vgl. Landtagsvorlage 18/2181). Damit können dringende, wirtschaftlich sinnvolle und erforderlichen Maßnahmen in den bestehenden ÖPNV-Bedarfsplan und gegebenenfalls in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes aufgenommen werden. Neben Bedingungen wie der Wirtschaftlich- und Dringlichkeit, stellt diese Ausnahmeregelung zusätzliche Anforderungen, wie einen zeitlichen Vorlauf, einen unvorhersehbaren Bedarf oder ggf. eine auskömmliche Bewertung im Rahmen der Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans.
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Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt und fortgeschrieben. Dafür relevante Maßnahmen sollen Ortsdurchfahrten von Durchgangsverkehren entlasten oder die Kapazität im bestehenden Landesstraßennetz bedarfsgerecht erweitern und umfassen somit Neubauvorhaben sowie den vierspurigen Ausbau bestehender Landesstraßen. Demnach sind beispielsweise Maßnahmen, welche ausschließlich auf die Reduktion von Sicherheitsdefiziten abzielen (z. B. eine Kurvenbegradigung oder die Anlage eines Überholfahrstreifens) oder die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten verbessern sollen (z. B. der Umbau in einen Kreisverkehrsplatz) nicht bedarfsplanrelevant.
Der bestehende Landesstraßenbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 2007 und fußt auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW). Maßnahmen des bestehenden Landesstraßenbedarfsplans, welche bereits umgesetzt wurden, sich in Bau befinden oder für die ein Planfeststellungsverfahren läuft, werden bei der Neuaufstellung des Landesstraßenbedarfsplan, sofern dies noch erforderlich ist, ohne erneute Bewertung automatisch aufgenommen.
Die Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans ist in § 1 Landesstraßenausbaugesetz NRW (LStrAusbauG NRW) normiert. Die Neuaufstellung hat im Jahr 2024 begonnen. Für das Jahr 2026 ist mit einen Bedarfsplanentwurf zu rechnen. Der Landesstraßenbedarfsplan ist dabei insbesondere unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufzustellen.
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Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird derzeit erstmalig, gemäß § 19 Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (FaNaG NRW), aufgestellt. Der Bedarfsplanentwurf ist im Jahr 2026 zu erwarten. Hierbei sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie die Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung zu berücksichtigen. Dabei werden die Radschnellverbindungen Teil des landesweiten Radvorrangnetzes. Das landesweite Radvorrangnetz umfasst dann, neben den Radschnellverbindungen des Bedarfsplans entsprechend der jeweiligen Potenziale, ebenso Radvorrangrouten und Radwege.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) werden „Radschnellverbindungen des Landes“ wie folgt definiert:
„Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.“
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird, trotz fachplanerischer Unterschiede, häufig nicht zwischen den Begriffen „Radschnellverbindung“ und „Radschnellweg“ unterschieden. In NRW ist der Begriff „Radschnellverbindung“ jedoch gesetzlich verankerten und beschreibt Wege, Straßen oder Teile von diesen mit eigenständiger, regionaler Verkehrsbedeutung für den Fahrradverkehr. Unter dem Begriff „Radschnellweg“ wird fachplanerisch eine von anderen Verkehrsarten getrennte Radverkehrsinfrastruktur mit großzügiger Breite (zur Ermöglichung eines gefahrlosen Überholens oder Passierens auch von Nebeneinanderfahrenden) verstanden.
Bis zum Inkrafttreten des Radschnellverbindungsbedarfsplans wird die kommunale Planung von zusätzlichen Radschnellverbindungen seitens des Landes durch ein sogenanntes Vorbereitungsverfahren (vgl. Landtagsvorlage 18/2181) unterstützt werden. Hierbei können kommunale Planungen wie bisher mit einem Prozentsatz von bis zu 95% gefördert werden. Zusätzlich kann nunmehr eine Beratung der kommunalen Planungsträger durch Straßen.NRW erfolgen. Hierfür können sich die kommunalen Planungsträger an die für sie jeweils zuständige Regionalniederlassung von Straßen.NRW wenden.
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Prozess der Bedarfsplanaufstellung
Im Auftrag des Landes NRW wurde ein multimodale Landesverkehrsmodell 2035 erstellt und im Verkehrsausschuss des Landtages am 05. Juni 2024 vorgestellt (vgl. Landtagsvorlage 18/2571). Basierend auf diesem Modell werden die Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes neu bzw. erstmalig aufgestellt.
Über die (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne des Landes Nordrhein-Westfalen und die damit verbundene Einbindung der kommunalen Gebietskörperschaften hat das Ministerium u.a. im Verkehrsausschuss des Landtages (Vorlage 18/2181) informiert.
Die jeweiligen (Neu-)Aufstellungsprozesse der verkehrlichen Bedarfspläne lassen sich dabei in folgende Abschnitte gliedern, welche für die verschiedenen Bedarfspläne zwar analog, grundsätzlich aber separat, durchgeführt werden:
Zur Vorbereitung der jeweiligen (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen-Bedarfspläne wurden die kommunalen Gebietskörperschaften, die regionalen Planungsträger und beim ÖPNV-Bedarfsplan auch die für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zuständigen Zweckverbände beteiligt. Unter anderem wurden die kommunalen Gebietskörperschaften über die Bezirksregierungen aufgefordert Stellungnahmen bzw. Maßnahmenanmeldungen für folgende Verfahren einzureichen:
Beteiligungsverfahren für Landesstraßen- und ÖPNV-Maßnahmen zur Neuaufstellung der Bedarfspläne für Landesstraßen und ÖPNV des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Beschlüsse der regionalen Planungsträger über die aggregierten Stellungnahmen bzw. Maßnahmenanmeldungen wurden die Bezirksregierungen im März und April 2024 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens aufgefordert. Die kommunalen Gebietskörperschaften konnten dabei ÖPNV- und Landesstraßenmaßnamen vorschlagen, wobei für den ÖPNV initiale Listen mit Maßnahmen aus einer früheren Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung gestellt wurden. Die entsprechenden Beschlüsse wurden wie folgt gefasst:
- 26.09.2024 im Regionalrat Arnsberg
- 16.09.2024 im Regionalrat Detmold
- 19.09.2024 im Regionalrat Düsseldorf
- 11.10.2024 im Regionalrat Köln
- 23.09.2024 im Regionalrat Münster
- 27.09.2024 im Ruhrparlament
Beteiligungsverfahren zur Definition des landesweiten Radvorrangnetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Dieses Beteiligungsverfahren deckt zugleich bedarfsplanpflichtige Radschnellverbindungen des Landes sowie das landesweite Radvorrangnetz ab. Die Beschlüsse der regionalen Planungsträger über die aggregierten Stellungnahmen zur Radschnellverbindungen liegen seit Ende des Jahres 2024 vor. Die kommunalen Gebietskörperschaften gaben ihre Stellungnahmen dabei in Bezug auf einen Initialvorschlag des Ministeriums für potenzielle Radschnellverbindungen des Landes, dem Ergebnis der sogenannten Potenzialanalyse Radverkehr, ab. Die entsprechenden Beschlüsse wurden wie folgt gefasst:
- 12.12.2024 im Regionalrat Arnsberg
- 09.12.2024 im Regionalrat Detmold
- 12.12.2024 im Regionalrat Düsseldorf
- 20.12.2024 im Regionalrat Köln
- 09.12.2024 im Regionalrat Münster
- 13.12.2024 im Ruhrparlament
Die jeweiligen Bedarfsplanaufstellungen umfassen verschiedene Leistungsbausteine wie die Plausibilisierung, Maßnahmenaufbereitung, Definition einer Bewertungsmethodik, Maßnahmenbewertung und den Bedarfsplanentwurf. Dabei werden ingenieurstechnische Kriterien, verkehrsträgerspezifische Richtlinien, Kosten- und Umweltkriterien sowie bereits existente Leitfäden zur Berechnung von Nutzen-Kosten-Indikatoren berücksichtigt. Die Maßnahmen werden mithilfe des Landesverkehrsmodells NRW bewertet und in Form eines Dossiers dargestellt. Abschließend erfolgt die Aufstellung priorisierter Maßnahmenlisten, die ggf. Stufen unterschiedlicher Dringlichkeit/Wirtschaftlichkeit enthalten.
Die verkehrlichen Bedarfspläne sind gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Das Verfahren der SUP ist entsprechend der gesetzlichen Anforderungen durchzuführen.
Die SUPs beinhalten verschiedene Teilabschnitte wie das Scoping-Verfahren, bei dem der Untersuchungsrahmen mit Behörden und Umweltvereinigungen festgelegt wird. Außerdem wird eine Umweltprüfung durchgeführt, um die Auswirkungen des Bedarfsplans auf verschiedene Umweltaspekte wie Luft-, Wasser- und Bodenqualität sowie Biodiversität und Lärmbelastung zu untersuchen. Der Berichtsentwurf wird öffentlich ausgelegt und Behörden sowie die Öffentlichkeit können Stellungnahmen abgeben, die in die Überarbeitung des Berichts einfließen.
Der Bedarfsplanentwurf gemeinsam mit dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts wird zuerst den regionalen Planungsträgern und anschließend, nach Finalisierung, dem Landtag bzw. dessen Verkehrsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Zugleich werden die verabschiedeten Bedarfspläne der Öffentlichkeit sowohl in Berichtsform als auch auf Kartenbasis zugänglich gemacht.