
Erschütterungen
Zuständig in Problemfällen sind die unteren Umweltschutzbehörden
Erschütterungen zählen zu den Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Frage, wann Erschütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen oder Menschen in Gebäuden als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, klärt in Nordrhein-Westfalen der Runderlass "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" des Umweltministeriums. Er konkretisiert die Anforderungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge in Form von Immissionswerten und nennt mögliche Schutzmaßnahmen. Im Hinblick auf die Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen nimmt der Erlass unter anderem Bezug auf die DIN 4150.
Erste Ansprechpartnerin für Belästigungen durch Erschütterungen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, ist die Umweltschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.