Funkanlagen
Neue Funktechniken
Mit den wachsenden Anforderungen an höhere Datenmengen bei hoher Übertragungsgeschwindigkeit entwickelt sich die Mobilfunktechnik ständig weiter. Aktuell findet in Nordrhein-Westfalen der Aufbau der Mobilfunk-Infrastruktur der fünften Generation (5G) statt. 5G baut auf dem LTE-Standard auf und kann zum Teil über dieselben Antennen abgestrahlt werden. Während GSM und LTE weiter betrieben werden, soll der UMTS-Standard (3G) bis Ende 2021 weitestgehend abgeschaltet werden. Die Techniken unterscheiden sich durch die Nutzung unterschiedlicher Frequenzen und ihre Leistungsfähigkeit. In NRW gibt es rund 16.000 Standorte mit Funksendeanlagen (Stand 01.02.2021).
An Orten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzerdichte können Kleinzellen (oder auch „Small Cells“) errichtet werden. Sie ergänzen bzw. verdichten die vorhandenen Mobilfunknetze, bestehend aus Antennenträgern oder Dachstandorten. Die Sendeanlagen der Kleinzellen weisen eine geringe Sendeleistung von unter zehn Watt und einen kleinen Versorgungsbereich auf. Typische Einsatzorte finden sich zum Beispiel in Innenstädten, Flughäfen, Bahnhöfen, Veranstaltungszentren, Geschäftszentren, Sportstadien, innerhalb von Zügen oder entlang von Verkehrswegen.
Neben kommerziellen Mobilfunknetzen betreiben auch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ein digitales Funknetz, damit Angehörige der Hilfsdienste, Feuerwehr und Polizei schnell und sicher miteinander kommunizieren können. In privaten Haushalten werden weitere Funktechniken zunehmend bei der Steuerung der Haustechnik genutzt, zum Beispiel für Heizungen, Beleuchtung und Klimageräte.
Weitere Informationen:
- auf den Seiten des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – die Kommunikationsinitiative der Bundesregierung
- auf den Seiten des Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen zum Mobilfunkausbau
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen „Was ist 5G?“
- beim Informationszentrum Mobilfunk
- EMF-Portal der RWTH Aachen
Prüfung der elektromagnetischen Umweltbelastung
Durch den Auf- und Ausbau der Funktechniken wird die Bevölkerung hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt. Um die Entwicklung beurteilen zu können, untersucht das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Belastungssituation der Bevölkerung durch hochfrequente elektromagnetische Felder im Umfeld der verschiedenen Sendeanlagen systematisch.
Auch die Bundesnetzagentur überprüft Standorte von Funkanlagen und führt an öffentlichen Wegen und Plätzen sowie im dichten Wohnumfeld bundesweit jährlich bis zu 1.5000 Immissionsmessungen durch. Alle Messergebnisse können in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur abgerufen werden.
Für die immissionsschutzrechtliche Überwachung ortsfester Funkanlagen sind die Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Behörden können die für die Überwachung erforderlichen Daten elektronisch bei der Bundesnetzagentur einsehen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ist die zuständige Kompetenz- und Messstelle für Immissionen elektromagnetischer Felder nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und unterstützt die Umweltbehörden in NRW.
Mobil telefonieren und surfen gehört zum Alltag. (Foto: Diego Cervo/Panthermedia)
Weitere Informationen:
- Messtechnische Überprüfungen und Untersuchungen zu den verschiedenen Mobilfunktechniken beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
- EMF – Datenbank der Bundesnetzagentur
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
- Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 14.7.2014 (PDF)
- Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung lektromagnetischer Felder (BEMFV)
Grenzwerte müssen eingehalten werden
Ortsfeste Funkanlagen benötigen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Allerdings müssen die Betreiber bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragen und die Inbetriebnahme der Funkanlage anzeigen. Mit der Standortbescheinigung bestätigt die Bundesnetzagentur, dass beim Betrieb der Funkanlage die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV überall dort eingehalten werden, wo sich Personen in der Umgebung der Anlage aufhalten können. Bei der Bewertung werden auch die elektromagnetischen Felder anderer Funkanlagen in der Nähe mitberücksichtigt.
Kleinzellen (Small Cells) haben weniger als zehn Watt Sendeleistung und benötigen daher aus Personenschutzgründen keine Standortbescheinigung. Ihre Standorte werden dennoch zur Transparenz der Bundesnetzagentur angezeigt.
Folgende Grenzwerte wurden festgelegt:
Die Grenzwerte von 61 V/m und 0,16 A/m gelten auch für künftige höhere Frequenzbänder.
Für den drahtlosen Austausch von Daten sind Sende- und Empfangsanlagen notwendig. Bei Mobilfunksendeanlagen wird die Höhe der Immissionen dabei u.a. durch folgende Parameter beeinflusst:
- Höhe des Antennenstandortes
- Montagehöhe der Antennen über Grund
- Höhe der Sendeleistung
- Abstand der Antennen vom betrachteten Immissionsort
- Richtdiagramm der Antennen
- Downtilt (Antennenneigung)
Grafik der Strahlenbelastung einer Basisstation mit Sektorantenne.
Die Grafik illustriert die Strahlenbelastung einer Basisstation mit Sektorantenne (20 W Sendeleistung).
Weitere Informationen:
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
- Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 14.7.2014 (PDF)
- Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
- beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
- beim Kompetenzzentrum für Elektromagnetische Felder des Bundesamtes für Strahlenschutz
- Bei der Bundesnetzagentur
- Bei der Strahlenschutzkommission
Weitere Mobilfunkvereinbarungen
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus sind die Mobilfunknetzbetreiber 2001 eine freiwillige Selbstverpflichtung gegenüber der Bundesregierung eingegangen. Diese wurde 2020 um eine Selbstverpflichtung zum Schwerpunkt Kleinzellen (Small Cells) erweitert. Weitere Vereinbarungen gelten zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Kommunalen Spitzenverbänden und teilweise auch dem Land Nordrhein-Westfalen.
Zwei Jahre nach Unterzeichnung des Mobilfunkpaktes in Nordrhein-Westfalen startete Ende 2020 die Task Force "Mobilfunkausbau und 5G" die Aktivitäten für eine zukunftsfähige Versorgung des Landes mit den neuesten Mobilfunkstandards. Die gemeinsame Erklärung - der 20 Punkte-Plan - bildet die Grundlage für diese Arbeiten. Ein wichtiger Aspekt ist die Transparenz und Information über 5G durch eine Kommunikationsstrategie zum Thema 5G und Immissionsschutz/Gesundheit. Ein erstes Ergebnis ist das E-Paper „Mobilfunktechnik 5G: Chancen und Risiken im Faktencheck“. Der 20 Punkte-Plan mit Zitaten aller Beteiligten ist auf der Website des NRW-Wirtschaftsministeriums abrufbar.
Weitere Informationen
- Nordrhein-Westfalen:
- Deutschland:
- 2020: Erneuerung der Mobilfunkvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern (PDF)
- 2001: Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 05.12.2001 beim Bundesumweltministerium (PDF)
- 2001: Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze (Verbändevereinbarung; PDF)
- 2020: Fortschreibung der Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2001 beim Bundesumweltministerium (PDF) - Schwerpunkt "Kleinzellen (Small Cells)"
- 2001: Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 05.12.2001 beim Bundesumweltministerium (PDF)
- Online-Sprechstunde beim Kompetenzzentrum des Bundesamtes für Strahlenschutz
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