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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Güterverkehr

Schwerlasttransport. Foto: Panthermedia/ vschlichting

Güterverkehr

Über die Hälfte des Gütertransports findet auf den Straßen statt.

Kraftfahrzeuge oder Lastzüge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten, verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung. Für Transporte dieser Art ist daher eine spezielle Erlaubnis erforderlich.

Zuständigkeit

In Nordrhein-Westfalen sind die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Erteilung einer solchen Erlaubnis zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gibt die Genehmigungsanträge in die Anhörung. In Nordrhein-Westfalen ist u. a. der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Anhörungsbehörde, die Stellungnahmen abgeben kann. Wenn die Zustimmung aller angehörten Stellen vorliegt, erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde - gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen - die erforderliche Erlaubnis.

Bei Fragen und weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

Transport. Foto: Panthermedia/ Gorodenkoff
Transport. Foto: Panthermedia/ Gorodenkoff

Zuständigkeit

In Nordrhein-Westfalen sind die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Ausnahmen

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  5. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
  6. den Transport von lebenden Bienen,
  7. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
  8. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Weitere Informationen

Bei Fragen und weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde.