Gentechnikrecht
Ziele und Vollzug des Gentechnikrechts
Das Gentechnikgesetz gilt für gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten, die Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und für die Marktzulassung („Inverkehrbringen“) von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Es gilt nicht für die direkte Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen (Gentherapie).
Die Ziele des Gentechnikgesetzes sind:
- Menschen und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen,
- Sicherzustellen, dass Produkte konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und auf den Markt gebracht werden können,
Gleichzeitig schafft das Gentechnikgesetz den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik.
Folgende Schutzziele des Gentechnikgesetzes werden beim Vollzug des Gentechnikgesetzes in Nordrhein-Westfalen verfolgt:
- Einerseits im Rahmen der Zulassungsverfahren durch eine präventive staatliche Kontrolle vor der Inbetriebnahme gentechnischer Anlagen ab der Sicherheitsstufe 2, vor einer Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und vor einer Marktzulassung von gentechnisch veränderten Organismen und
- andererseits durch eine regelmäßige Überwachung von gentechnischen Anlagen, gentechnischen Arbeiten und von Freisetzungsvorhaben sowie der Überprüfung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten können.
Weitere Informationen:
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik – Gentechnikgesetz (GenTG)
- EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz – EGGenTDurchfG - Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV - Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Gentechnik- Aufzeichnungsverordnung – GenTAufzV - Verordnung über die Aufzeichnung gentechnischer Arbeiten und Freisetzungen
- Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV - Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem GenTG
- Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV - Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem GenTG
- ZKBS-Verordnung - Verordnung über die Aufgaben und Zusammensetzung der Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
- Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV - Verordnung über die Beteiligung des EU-Rates, der EU-Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz
- Gentechnik-Notfallverordnung – GenTNotfV - Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten
- Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV - Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Diese Verordnung regelt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Gentechnikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen.)
Überwachung von gentechnischen Anlagen und Freisetzungsstandorten, Produkten und Saatgut
Im Rahmen der Anzeige-, Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren wie auch in regelmäßigen Abständen nach der Zulassung werden Kontrollbesichtigungen der gentechnischen Anlagen und der Freisetzungsstandorte durchgeführt.
Überwacht werden insbesondere:
- Betreiberpflichten beim Betrieb gentechnischer Anlagen und Freisetzungen
- Projektleiterpflichten bei der Leitung gentechnischer Arbeiten und Freisetzungen
- Umsetzung der Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- sicherheitstechnische Ausstattung gentechnischer Anlagen
- Risikobewertung gentechnischer Arbeiten
- Identität der gentechnisch veränderten Organismen
Für die Überwachung der gentechnischen Anlagen und Arbeiten, der Freisetzungen oder von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten können, kann eine Probenahme und Untersuchung auf gentechnisch veränderte Organismen durch die amtlichen Labore erforderlich sein.
Überwachung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Anteile
Die Überwachung von Saatgut hat eine hohe Umweltrelevanz, da einmal in die Umwelt ausgebrachte gentechnisch veränderte Organismen nicht mehr zurückgeholt werden können.
Eine wichtige Voraussetzung für eine Produktion von gentechnikfreien Lebens- und Futtermitteln ist es, dass Saatgut, das am Anfang der Produktionskette steht, nicht mit gentechnisch veränderten Samen verunreinigt ist. Obwohl in Nordrhein-Westfalen zurzeit gentechnisch veränderte Pflanzen weder angebaut noch freigesetzt werden, besteht auch hier die Gefahr einer solchen Verunreinigung. Die Gründe hierfür liegen im weltweit zunehmenden Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und der Tatsache, dass Saatgut global gehandelt wird.
Seit ein kommerzieller Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in den USA im Jahr 1992 erstmals zugelassen wurde, ist die Anbaufläche weltweit auf rund 190 Millionen Hektar angewachsen.
In Nordrhein-Westfalen wird sowohl Importsaatgut als auch inländisch erzeugtes und im Rahmen der saatgutrechtlichen Anerkennung vorgestelltes Saatgut stichprobenartig untersucht. Im Sinne einer risikoorientierten Überwachung von Import-Saatgut werden vorrangig Saatgutpartien aus den Ländern, in denen ein Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen stattfindet, untersucht.
Insgesamt erstreckt sich die Untersuchung jährlich auf rund 10 % der in Nordrhein-Westfalen zur saatgutrechtlichen Anerkennung vorgestellten Raps- und Mais-Saatgutpartien und stichprobenartig auf die am Markt verfügbaren Import-Saatgutpartien verschiedener Fruchtarten (Mais, Raps, Leinsaat). Um eine Aussaat von Saatgut mit gentechnisch veränderten Samen zu vermeiden, werden die Untersuchungen so terminiert, dass die Ergebnisse möglichst vor der Aussaat vorliegen.
Die Ergebnisse der Saatgutuntersuchungen werden im Gentechnik-Report jeweils aktuell veröffentlicht.
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