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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Industrielle Abwasserbeseitigung

industrielle Abwasserbeseitigung. Foto: ID-Kommunikation / MKULNV

Industrielle Abwasserbeseitigung

Neben kommunalen Abwassereinleitungen tragen auch Einleitungen aus Gewerbe- und Industriebetrieben zu einer Belastung der Gewässer bei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stadt oder Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit und diese auf den Betrieb selbst übertragen werden.
Industrielles Abwasser kann von seiner Beschaffenheit, zum Beispiel als Produktionsabwasser, Kühlwasser oder Sanitärabwasser, her sehr unterschiedlich sein. Je nach Produktion und Art des industriellen Betriebs ist das Abwasser mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen belastet. Bei den Einleitungen aus Gewerbe- und Industriebetrieben wird zwischen Direkteinleitungen in ein Gewässer und Indirekteinleitungen über die öffentliche Abwasseranlage unterschieden.

Direkteinleitung in ein Gewässer

Bei einer Direkteinleitung wird das Abwasser am Standort des Industrie- oder Gewerbebetriebes abschließend behandelt und dann in ein Gewässer eingeleitet. Das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nur zulässig, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Mindestanforderung gilt für kommunale Kläranlagen und für gewerbliche und industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gleichermaßen. Die sich nach dem Stand der Technik ergebenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung - (AbwV) des Bundes festgelegt. Die Abwasserverordnung unterscheidet nach verschiedenen Abwasserherkunftsbereichen (Branchen) und enthält für diese unterschiedliche Anforderungen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind zur Erreichung des guten Zustands gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) weitergehende Anforderungen auch an die industrielle Abwasserbeseitigung zu stellen.

Indirekteinleitungen über die öffentlichen Abwasseranlagen

Im Falle einer Indirekteinleitung erfolgt im Bereich des Industrie- oder Gewerbebetriebes keine abschließende Behandlung des Abwassers. Das Abwasser wird gegebenenfalls nach einer Vorbehandlung in die öffentliche Kanalisation geleitet und dort zusammen mit dem häuslichen Abwasser in einer kommunalen Kläranlage abschließend behandelt. Für Indirekteinleitungen gelten die Anforderungen der jeweiligen Entwässerungssatzung der Städte und Gemeinden. Darüber hinaus bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) einer Genehmigung, soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Das führt dazu, dass bei Betrieben spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich sind, sofern diese einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (zum Beispiel Galvanik, Autowerkstatt, Papierfabrik) zugeordnet sind und deren Abwasser mit Schadstoffen belastet ist, die in der kommunalen Kläranlage nicht oder nicht hinreichend eliminiert werden können.

Transparenz ist Pflicht

Nach europäischem Recht (PRTR-Verordnung) sind Industriebetriebe verpflichtet, sofern Schwellenwerte von bestimmten Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden überschritten werden, ihre Emissionen dem Pollutant Release and Transfer Register (PRTR) zu melden. Die Daten der Betriebe in Deutschland, die auch über ihr Abwasser besonders relevante Emissionen verursachen, werden durch das Umweltbundesamt veröffentlicht.