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Immissionsschutzrecht

Paragraph. Foto: Norbert Buch / Panthermedia

Immissionsschutzrecht

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen enthalten Regelungen zur Luftreinhaltung, zur Lärmbekämpfung und zum Schutz vor weiteren Umweltauswirkungen, die von gewerblichen Anlagen oder Fahrzeugen ausgehen. Diese beziehen sich vorrangig auf Umwelteinwirkungen durch Anlagen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz enthält auch Anforderungen an das Verhalten von Personen.

Bundes- und Landesrecht ergänzen sich

Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes hat der Bund die Befugnis, Regelungen zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung sowie zum Schutz vor weiteren Umweltauswirkungen, die von gewerblichen Anlagen oder Fahrzeugen ausgehen, zu treffen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die darauf beruhenden Verordnungen des Bundes enthalten insbesondere Regelungen zum Schutz vor Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Die Bundesländer sind von einer eigenen Gesetzgebung innerhalb der Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen. Sie sind allerdings für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständig und verantworten daher etwa die Überwachung und Genehmigung von Anlagen. Erster Ansprechpartner für anlagenbezogene Umwelteinwirkungen sind die unteren Umweltschutzbehörden der Kreise und Kreisfreien Städte. In einzelnen Fällen können auch die oberen Umweltschutzbehörden der Bezirksregierungen zuständig sein. Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) enthält insbesondere Anforderungen an das Verhalten von Personen, durch das schädliche Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Lärm und Luftverunreinigungen) verursacht werden können. Als Grundregel enthält dieses Gesetz das Gebot der Rücksichtnahme, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Zuständig in Problemfällen verhaltensbezogener Umwelteinwirkungen ist das örtliche Ordnungsamt der jeweiligen Stadt.

Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG)

Das Landes-Immissionsschutzgesetz regelt unter anderem das Verbrennen im Freien, den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten, das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern, das Laufenlassen von Motoren und das Halten von Tieren. Es enthält auch die Vorgabe, dass Lärm von Kindern grundsätzlich sozial adäquat ist und von der Nachbarschaft toleriert werden muss. Hier einige Beispiele:
Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer, wie Oster-, Mai- oder Martinsfeuer, sind nach § 7 LImschG nur zulässig, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch die Rauchentwicklung nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. Insoweit sind die Zeit, der Ort, die Dauer und der Verbrennungsvorgang entscheidend. Weiterhin muss das Feuer tatsächlich der Brauchtumspflege dienen. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein ausgerichtet wird (zum Beispiel dem Martinsverein). Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Sofern eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Zustimmung des örtlichen Ordnungsamtes erforderlich. Das Verbrennen von Abfällen, zum Beispiel von Gartenabfällen, bedarf einer Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Grillen im Freien
Das Grillen im Freien ist nach § 7 LImschG zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Rauchentwicklungen und Gerüche nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn gelangen.
Feuerwerk
Das Abbrennen eines Feuerwerks, das heißt einer Vielzahl von Feuerwerkskörpern, ist mit Blick auf die Lärmauswirkungen nach § 11 LImschG anzeigepflichtig. Das gilt auch für das Abbrennen einzelner Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 im Sinne der 1. Sprengstoffverordnung. Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern. Während der mitteleuropäischen Winterzeit darf es nur bis 22:00 durchgeführt werden. In der mitteleuropäischen Sommerzeit muss es bis 22:30 Uhr und in den Monaten Mai bis Juli bis 23:00 Uhr beendet sein. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 wird von § 11 LImschG nicht erfasst und ist deshalb nicht anzeigepflichtig. In der Zeit von 22:00 bis 6:00 wird es aber in der Regel gegen das Gebot der Nachtruhe nach § 9 LImschG verstoßen. Es wird darauf hingewiesen, dass neben diesen Regelungen zum Schutz vor Lärm auch die Regelungen zu Gefahrenschutz nach dem Sprengstoffgesetz und der 1. Sprengstoffverordnung zu beachten sind.
Feuerwerk zur Rheinkirmes in Düsseldorf. Foto: Sascha Krampe / Panthermedia.net