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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Lärm an Freizeitanlagen

Kirmes und Volksfeste - für die Nachbarschaft mit Lärm verbunden.

Lärm an Freizeitanlagen

Freizeitaktivitäten finden meist zu einer Tageszeit statt, in der andere ihre wohlverdiente Ruhe suchen. Dies führt nicht selten zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Klärung der Frage, ob Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, obliegt den zuständigen Städten und Gemeinden oder den unteren Umweltschutzbehörden.

Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe für Lärmbelästigungen

Als Entscheidungsgrundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, hat das NRW-Umweltministerium den "Runderlass Freizeitlärm" herausgegeben. Dieser stellt einheitliche und plausible Beurteilungsmaßstäbe auf, setzt aber auch anspruchsvolle Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten sowie die Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen werden zudem besonders geschützt. Außerdem werden "seltene Ereignisse" geregelt, an denen eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte gestattet ist. Zu den Freizeitanlagen zählen beispielsweise Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, auch Konzerte in Sportanlagen, Zirkusveranstaltungen oder regelmäßige Feuerwerke stattfinden. Aber auch Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Badeplätze, Erlebnisbäder, Anlagen für Modellfahrzeuge, Sommerrodelbahnen und Hundedressurplätze gehören zu den Freizeitanlagen. Soweit bei Freizeitanlagen oder Freizeitveranstaltungen, wie zum Beispiel Volksfesten, Kirmesveranstaltungen oder Musikdarbietungen der verhaltensbezogene Lärm durch Tongeräte, Singen oder Kreischen im Vordergrund steht, ist das örtliche Ordnungsamt zuständig. Steht jedoch bei Freizeitaktivitäten der anlagenbezogene Lärm durch technische Einrichtung wie zum Beispiel bei Fahrgeschäften in Vergnügungsparks, Motoren oder Kühlaggregaten im Vordergrund, ist die Umweltschutzbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig.

Musikveranstaltungen

Musikveranstaltungen und Konzerte im Freien fallen in den Geltungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG). Musikinstrumente und Lautsprecher dürfen danach nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Gebrauch derartiger Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Bei Musikveranstaltungen, die nach 22.00 Uhr fortgesetzt werden, ist der Schutz der Nachtruhe zu beachten. Von den Anforderungen des LImschG kann das örtliche Ordnungsamt Ausnahmen – gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen – zulassen. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen (Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft) gegeneinander abzuwägen.
Schön, aber laut: Live-Musik. Foto: Michal Bednarek/Panthermedia.net

Schön, aber laut: Live-Musik. Foto: Michal Bednarek/Panthermedia.net

Volksfeste und Traditionsveranstaltungen

Der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehende Lärm wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel ebenfalls nach dem Freizeitlärmerlass bewertet. Bei solchen Festen können allerdings häufig die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Der Freizeitlärmerlass verweist ausdrücklich auf die Ausnahmemöglichkeit des LImschG.

Der vom Umweltministerium erstellte "Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" gibt den Genehmigungsbehörden konkrete Informationen und Hinweise, wie Veranstaltungen so gestaltet werden können, dass sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch den Interessen der Veranstalter hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Gut besucht: Volksfeste und Traditionsveranstaltungen. Foto: Jan-Dirk Hansen/Panthermedia.net
Gut besucht: Volksfeste und Traditionsveranstaltungen. Foto: Jan-Dirk Hansen/Panthermedia.net

Außengastronomie

Zur Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten kann die TA Lärm als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Gaststätten in der Regel nicht ganzjährig betrieben werden können, für ihren Betrieb ein besonderes soziales Bedürfnis bestehen kann und dass die von ihnen ausgehenden Geräusche besondere Charakteristika aufweisen. Sollten die Regelungen der TA Lärm im Einzelfall nicht angemessen sein, kann auch auf einzelne Regelungen des Freizeitlärmerlasses zurückgegriffen werden. Bei der Frage der Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten sind die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das LImschG gestattet als generelle Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb der Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll jedoch den Beginn der Nachtruhe in lärmempfindlichen Gebieten bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Zur Außengastronomie zählen auch die im Freien liegenden Plätze einer Gaststätte. Von der gesetzlichen Privilegierung des Gaststättenlärms werden Geräusche, die nicht üblicherweise mit Außengastronomie verbunden sind, zum Beispiel Musik und Fernsehübertragungen nicht erfasst. Ferner werden die Lärmeinwirkungen aus dem Innenraum der Gaststätte sowie von Parkplätzen nicht denen der Außengastronomie zugerechnet.
Auch im Biergarten kann es laut werden. Foto: Toni Anett Kuchinke/Panthermedia.net

Auch im Biergarten kann es laut werden. Foto: Toni Anett Kuchinke/Panthermedia.net

Public Viewing

Seit der Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland hat das "Public Viewing" von Sportveranstaltungen auf Großbild-Leinwänden in Freizeitanlagen oder im öffentlichen Raum erheblich an Bedeutung gewonnen. Public Viewing hat sich in Deutschland inzwischen so etabliert, dass es bei vielen bedeutsamen Sportveranstaltungen, vor allem bei Fußballspielen, stattfindet. Die damit verbundenen Geräuschimmissionen werden insbesondere in den Abend- und Nachtstunden den zum Schutz der Nachtruhe geltenden Anforderungen oft nicht gerecht. Dies betrifft besonders die Veranstaltungen auf zentralen Plätzen in den Städten. Grundsätzlich gilt auch hier der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr mit den Ausnahmemöglichkeiten des LImschG.
Nicht nur bei Weltmeisterschaften: Public-Viewing. Foto: Ints Vikmanis/Panthermedia.net

Nicht nur bei Weltmeisterschaften: Public-Viewing. Foto: Ints Vikmanis/Panthermedia.net

FAQ Liste Public Viewing & Landesimmissionsschutzgesetz

Die Austragungsstädte („Host Cities“) der Fußball EM (Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln) sind verpflichtet während des gesamten Turniers nicht nur Public-Viewing, sondern auch ein umfassendes begleitendes Veranstaltungsprogramm auszurichten. Dies reicht aufgrund der Anstoßzeiten auch in die Zeit nach 22 Uhr hinein, in der der Schutz der Nachtruhe gilt. 

Das Landes-Immissionsschutzgesetz enthält derzeit Regelungen für die Erteilung von allgemeinen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe.

Mit der Änderung im LImschG wurde nun beschränkt für den Zeitraum der EM für Großveranstaltungen, die von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte Dritte in Zusammenhang mit der EM durchgeführt werden, eine generelle Ausnahmeregelung ergänzt, so dass für diese Veranstaltungen keine gesonderten Ausnahmegenehmigungen vom Schutz der Nachtruhe mehr erforderlich sind.

Für die Kommunen erhöhen sich hierdurch sowohl die Planungs- als auch die Rechtssicherheit und es erfolgt eine Verfahrensvereinfachung.

Die Regelung wird dem öffentlichen Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen wie auch einem angemessenen Schutz der Anwohner gerecht.

Eine konkrete Form für das Konzept ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch einen plausiblen und prüfbaren Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen enthalten, die mit der generellen Ausnahmeregelung verknüpft sind. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen, das Lärmschutzkonzept zu erstellen und vorzuhalten.

Ja, das Veranstaltungskonzept muss diese mit betrachten und weitere Nutzungen sind bei der Abwägung über die Zulassung der Veranstaltung mit einzubeziehen.

Es ist mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept sicherzustellen, dass – gemessen und beurteilt nach TA Lärm - bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 dB(A) verursacht werden. Hierfür empfiehlt sich frühzeitig die Einbindung eines schalltechnischen Gutachters zur Ausrichtung und Einstellung von Beschallungsanlagen sowie zur Prognose von auftretenden Maximalpegeln.

Die spezielle Regelung des LImschG zur EM 2024 schließt die bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeiten nicht aus. Für andere Veranstaltungen im Rahmen der Fußball EM 2024, die nicht von Kommunen oder deren Beauftragte durchgeführt werden, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Lärmschutzes des LImschG. Das heißt, es besteht wie bisher die Möglichkeit Einzelausnahmen vom Schutz der Nachtruhe (z.B. für Public Viewing) auf Basis des geltenden LImschG auf Antrag durch die Kommunen zu erhalten.  Ebenso kann die Kommune allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen.

 

Für die Außengastronomie enthält das LImschG bereits eine generelle Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe für die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr, sofern keine weitergehende Beschränkung des Gaststättenbetriebs im Einzelfall besteht.

Diese generelle Ausnahme umfasst jedoch keine Ton- oder Fernsehübertragungen im Freien.

Das bedeutet für die Gastronomie, dass z.B. für ein Public-Viewing im Biergarten oder einem anderen Außenbereich im Regelfall wie in den vergangenen Jahren eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung für Ton- und Fernsehübertragungen in der Zeit nach 22 Uhr beantragt werden muss.

Alternativ besteht auch hier die Möglichkeit, dass eine Gemeinde (ggf. gebietsbezogene) allgemeine Ausnahmen für die Außengastronomie erlässt. 

Über die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 5 LImschG hinaus sind grundsätzlich weitere Ausnahmen im Wege der Einzelfallmaßnahme oder ordnungsbehördlicher Verordnung möglich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, inwieweit Anwohner bereits durch die auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Nr. 5 durchgeführte Veranstaltungen belastet sind.

Bei der Kommune selbst. Es empfiehlt sich für die Kommunen eine zentrale Beschwerdestelle für die Zeit einzurichten, die rund um die Uhr erreichbar ist, insbesondere bei den host cities.

Spielplätze

Der durch kindliches Spielen erzeugte Lärm hat in der Vergangenheit zu Klagen von Anwohnerinnen und Anwohnern gegen Spielplätze und Kindertageseinrichtungen geführt. Nordrhein-Westfalen hat deshalb gesetzlich klargestellt, dass Lärm von Kindern grundsätzlich sozial adäquat ist, und damit die Rechte von Kindern, Eltern, Erzieherinnen und Erziehern gestärkt. Für Kinderspielplätze gilt diese Regelung ebenfalls: die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen von den Nachbarn weitgehend hingenommen werden. Auch die Bundesregierung hat einen ähnlichen Weg eingeschlagen und eine entsprechende Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in die Wege geleitet, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen oder Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine "schädliche Umwelteinwirkung" sind. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie beispielsweise für Industrie- und Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden.
Kinder auf dem Spielplatz. Foto: Anatoliy Samara/ Panthermedia.net

Kinder dürfen Lärm machen. Foto: Anatoliy Samara/ Panthermedia.net

Lärmschutz bei Freizeitanlagen

Wenn es um Lärm geht, sind viele Menschen nicht nur Opfer, sondern oft auch Verursacher. Viele sind in ihrer Freizeit in unterschiedlicher Weise aktiv, ohne sich oftmals bewusst zu sein, dass diese Aktivitäten zu Lärmbelästigungen für andere führen können. Wer ein Open-Air-Konzert besucht, den Abend mit Freunden in einem Biergarten oder beim Grillen verbringt, fühlt sich kaum vom damit verbundenen Lärm gestört. Wer aber in unmittelbarer Nachbarschaft in Ruhe auf der Terrasse sitzen möchte, empfindet diesen Lärm als Zumutung. Deshalb gilt als erstes Gebot bei der Nutzung von Freizeitanlagen, gegenseitig Rücksicht zu nehmen, Lärm zu vermeiden und die Ruhe zu beschützen. Wo die Geräuschemission durch menschliche Laute bestimmt wird, kommen zumeist nur Abschirmungen oder Einhausungen der Anlagen in Frage. Wenn dies nicht durchführbar ist, bleibt zumeist nur eine Beschränkung oder Verkürzung der Nutzungsdauer. Bei Freizeitanlagen bzw. Freizeitveranstaltungen werden häufig Lautsprecheranlagen eingesetzt, bei denen hohe Geräuschemissionen durch "Begrenzer" vermieden werden können. Auch eine sinnvolle Planung der Beschallungsanlage kann die Geräuschabstrahlung in der Nachbarschaft der Anlage minimieren. Einige Freizeitveranstaltungen (zum Beispiel Volksfeste, Live-Musik) können viele Besucher anziehen, zumeist verbunden mit einem hohen Verkehrsaufkommen im Umfeld der Freizeitanlage. Hier sollte schon bei der Planung der Anlage auf eine geeignete Anordnung der Parkplätze und Zufahrten geachtet werden.