Lärm an Freizeitanlagen
Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe für Lärmbelästigungen
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Musikveranstaltungen
Schön, aber laut: Live-Musik. Foto: Michal Bednarek/Panthermedia.net
Volksfeste und Traditionsveranstaltungen
Der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehende Lärm wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel ebenfalls nach dem Freizeitlärmerlass bewertet. Bei solchen Festen können allerdings häufig die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Der Freizeitlärmerlass verweist ausdrücklich auf die Ausnahmemöglichkeit des LImschG.
Der vom Umweltministerium erstellte "Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" gibt den Genehmigungsbehörden konkrete Informationen und Hinweise, wie Veranstaltungen so gestaltet werden können, dass sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch den Interessen der Veranstalter hinreichend Rechnung getragen werden kann.
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Außengastronomie
Auch im Biergarten kann es laut werden. Foto: Toni Anett Kuchinke/Panthermedia.net
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Public Viewing
Nicht nur bei Weltmeisterschaften: Public-Viewing. Foto: Ints Vikmanis/Panthermedia.net
FAQ Liste Public Viewing & Landesimmissionsschutzgesetz
Die Austragungsstädte („Host Cities“) der Fußball EM (Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln) sind verpflichtet während des gesamten Turniers nicht nur Public-Viewing, sondern auch ein umfassendes begleitendes Veranstaltungsprogramm auszurichten. Dies reicht aufgrund der Anstoßzeiten auch in die Zeit nach 22 Uhr hinein, in der der Schutz der Nachtruhe gilt.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz enthält derzeit Regelungen für die Erteilung von allgemeinen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe.
Mit der Änderung im LImschG wurde nun beschränkt für den Zeitraum der EM für Großveranstaltungen, die von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte Dritte in Zusammenhang mit der EM durchgeführt werden, eine generelle Ausnahmeregelung ergänzt, so dass für diese Veranstaltungen keine gesonderten Ausnahmegenehmigungen vom Schutz der Nachtruhe mehr erforderlich sind.
Für die Kommunen erhöhen sich hierdurch sowohl die Planungs- als auch die Rechtssicherheit und es erfolgt eine Verfahrensvereinfachung.
Die Regelung wird dem öffentlichen Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen wie auch einem angemessenen Schutz der Anwohner gerecht.
Eine konkrete Form für das Konzept ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch einen plausiblen und prüfbaren Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen enthalten, die mit der generellen Ausnahmeregelung verknüpft sind. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen, das Lärmschutzkonzept zu erstellen und vorzuhalten.
Ja, das Veranstaltungskonzept muss diese mit betrachten und weitere Nutzungen sind bei der Abwägung über die Zulassung der Veranstaltung mit einzubeziehen.
Es ist mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept sicherzustellen, dass – gemessen und beurteilt nach TA Lärm - bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 dB(A) verursacht werden. Hierfür empfiehlt sich frühzeitig die Einbindung eines schalltechnischen Gutachters zur Ausrichtung und Einstellung von Beschallungsanlagen sowie zur Prognose von auftretenden Maximalpegeln.
Die spezielle Regelung des LImschG zur EM 2024 schließt die bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeiten nicht aus. Für andere Veranstaltungen im Rahmen der Fußball EM 2024, die nicht von Kommunen oder deren Beauftragte durchgeführt werden, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Lärmschutzes des LImschG. Das heißt, es besteht wie bisher die Möglichkeit Einzelausnahmen vom Schutz der Nachtruhe (z.B. für Public Viewing) auf Basis des geltenden LImschG auf Antrag durch die Kommunen zu erhalten. Ebenso kann die Kommune allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen.
Für die Außengastronomie enthält das LImschG bereits eine generelle Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe für die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr, sofern keine weitergehende Beschränkung des Gaststättenbetriebs im Einzelfall besteht.
Diese generelle Ausnahme umfasst jedoch keine Ton- oder Fernsehübertragungen im Freien.
Das bedeutet für die Gastronomie, dass z.B. für ein Public-Viewing im Biergarten oder einem anderen Außenbereich im Regelfall wie in den vergangenen Jahren eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung für Ton- und Fernsehübertragungen in der Zeit nach 22 Uhr beantragt werden muss.
Alternativ besteht auch hier die Möglichkeit, dass eine Gemeinde (ggf. gebietsbezogene) allgemeine Ausnahmen für die Außengastronomie erlässt.
Über die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 5 LImschG hinaus sind grundsätzlich weitere Ausnahmen im Wege der Einzelfallmaßnahme oder ordnungsbehördlicher Verordnung möglich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, inwieweit Anwohner bereits durch die auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Nr. 5 durchgeführte Veranstaltungen belastet sind.
Bei der Kommune selbst. Es empfiehlt sich für die Kommunen eine zentrale Beschwerdestelle für die Zeit einzurichten, die rund um die Uhr erreichbar ist, insbesondere bei den host cities.
Spielplätze
Kinder dürfen Lärm machen. Foto: Anatoliy Samara/ Panthermedia.net
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