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Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES

Elefant.

Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge des internationalen Handels in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Gegen diese Entwicklung wurde am 3. März 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" geschlossen, das sogenannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – auch bekannt unter der englischen Kurzform CITES.

Internationaler Artenschutz

Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten werden von CITES (= Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) erfasst. Das Spektrum der geschützten Arten umfasst beispielsweise den Afrikanischen Elefanten, das Nashorn, viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen. CITES soll ein umfassendes Kontrollsystem für den internationalen Handel mit geschützten wildlebenden Tieren und Pflanzen gewährleisten. Diese Regelungen gelten nicht nur für ganze Tiere und Pflanzen, sondern auch für Teile dieser geschützten Arten und aus ihnen hergestellte Produkte. Darüber hinaus werden durch ergänzende nationale Bestimmungen zur Umsetzung europäischer Naturschutzrichtlinien zusätzliche Arten unter Schutz gestellt und weitergehende Regelungen getroffen. Damit unterliegen auch alle europäischen Vögel sowie einige einheimische Amphibien und Reptilien (wie zum Beispiel Kammmolch, Gelbbauchunke, Zauneidechse) ebenfalls dem besonderen Schutz.

Haltung und Handel geschützter Arten

Wer Tiere oder Pflanzen der geschützten Arten erwerben oder halten will, muss sich darüber im Klaren sein, dass zahlreiche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind. So ist für den Besitz oder die Vermarktung der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft die Voraussetzung für die Besitzberechtigung. Dies bedeutet konkret, dass die Halterin oder der Halter für jedes einzelne Exemplar eine legale Einfuhr in die Europäische Union (EU) oder eine legale Nachzucht innerhalb der EU nachweisen können muss. Darüber hinaus sind weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zu beachten:
  • Meldepflicht (für private Halter)
  • Buchführungspflicht (für gewerbliche Händler)
  • Kennzeichnungspflicht für Tiere geschützter Arten
  • Genehmigungserfordernis für die Vermarktung
  • Genehmigungserfordernis für die Ein- und Ausfuhr
  • gegebenenfalls die Genehmigungserfordernis für die Haltung im Tiergehege bzw. im Zoo
Die verschiedenen artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind allerdings sehr komplex, so dass die hier aufgeführten Punkte lediglich auf die grundsätzlichen Anforderungen hinweisen. Jede Halterin und jeder Halter von besonders geschützten Tieren ist daher selbst in der Pflicht, die für die jeweilige Tierart geltenden gesetzlichen Anforderungen am besten schon im Vorfeld eines geplanten Erwerbs eines geschützten Tieres bei der zuständigen Behörde abklären. Dies gilt auch für den Erwerb von Souvenirs im Urlaub, damit es nach der Rückkehr keine böse Überraschung gibt. In allen Fragen des Artenschutzvollzugs können Sie sich an die für Sie zuständige Untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt wenden. Abweichend davon werden alle Fragen zur Ein- und Ausfuhr besonders geschützter Arten in die oder aus der EU vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantwortet.
Gelbbrustara.
Auch alle Papageien stehen unter dem Schutz des Washingtoner Abkommens. (Foto: Ingrid Koch/ Panthermedia.net)