Marktüberwachung
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte im Verkehrswegebau
Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.
Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist.
Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.
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Harmonisierte Bauprodukte
Die EU-BauPVO gilt für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verzeichnisse der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN-Liste) und Europäischer Bewertungsdokumente (EAD-Liste). Diese Verzeichnisse stellt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auf seiner Homepage bereit.
Seit 2019 werden im Amtsblatt der EU keine konsolidierten Listen von harmonisierten Europäischen Normen (hEN) mehr bekannt gemacht. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Fundstellen der hEN mittels einzelner Rechtsakte in der Reihe L des Amtsblatts der EU.
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Ziele der Marktüberwachung
Harmonisierte Bauprodukte dürfen auf dem europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden. Die Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung der geltenden Anforderungen und überprüft, ob die Bauprodukte die erklärten Leistungen erbringen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Einhaltung von Grundanforderungen an Bauwerke. Zudem wird der freie Warenverkehr sichergestellt und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.
Leistungserklärung & CE-Kennzeichnung
Der Hersteller hat für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Art. 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sind, wenn erforderlich, beizufügen.
In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale ist der Tabelle im Anhang ZA der entsprechenden harmonisierten Norm bzw. dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument zu entnehmen und kann je nach Verwendungszweck variieren. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen.
Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten. Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014.
Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Art. 9 EU-BauPVO.
Organisation Marktüberwachung in Deutschland
Mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen und effizienten Handelns ist von den Bundesländern für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Deutschland ein zentral-dezentrales System geschaffen worden.
Die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern führen vor Ort (dezentral) Produktkontrollen durch und gehen formellen Mängeln nach. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller des Bauproduktes seinen Sitz hat. Entsteht der Verdacht eines materiellen Mangels, so gibt die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes die Sachbehandlung an das Deutsche Institut für Bautechnik ab. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder hat das DIBt u.a. die Aufgabe, Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich (zentral) zu prüfen und zu bewerten.
Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden enden, wenn sich das Bauprodukt nicht mehr auf dem Markt befindet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Bauprodukt an den Verwender abgegeben wurde.
Die Marktüberwachung gemäß EU-BauPVO kontrolliert nicht die Einhaltung nationaler Vorschriften. Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Falls die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass mangelhafte Bauprodukte in Bauwerken Verwendung gefunden haben, kann sie die Bauaufsichtsbehörden entsprechend informieren, soweit dies angezeigt erscheint.
oberste Marktüberwachungsbehörde für den Verkehrswegebau in NRW
Weitere Informationen
Die operative Marktüberwachung des Landes NRW wurde übertragen an die untere Marktüberwachungsbehörde des Landes NRW bei der
Dezernat 35.07 – Marktüberwachung für Bauprodukte
Georg-Glock-Str.15
40474 Düsseldorf
Durchführung der Marktüberwachung
Auf Grundlage eines bundesweiten Marktüberwachungsprogramms für harmonisierte Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang Kontrollen durchgeführt. Weiterhin erfolgen Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden. Zudem arbeiten die Marktüberwachungsbehörden mit dem Zoll zusammen. Die Kooperation aller Beteiligten steht im Mittelpunkt des Handelns der Marktüberwachung.
Die Marktüberwachung wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin. Falls erforderlich, stellt sie sicher, dass mangelhafte Bauprodukte vom Markt genommen werden bzw. deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird.
Durchführungsfestlegung 2023
Die Marktüberwachungsbehörden für harmonisierte Bauprodukte sind sowohl anlassbezogen (aufgrund von Hinweisen, Anzeigen, Beschwerden oder Schadensberichten) als auch aktiv auf Grundlage des Marktüberwachungsprogramms tätig. Jährlich werden Festlegungen zur Durchführung des Marktüberwachungsprogramms getroffen, die das Deutsche Institut für Bautechnik auf seiner Homepage veröffentlicht.
Es wird bekanntgegeben, welche Produkte aktiv kontrolliert werden. Im Jahr 2023 stammen die ausgewählten Produkte des Hoch-, Tief- und Straßenbaus aus verschiedenen Produktbereichen. Neben Produkten, die schon länger im Fokus der aktiven Marktüberwachung stehen, wurden neue Produkte aufgenommen. Die Durchführungsfestlegungen sind das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses der deutschen Marktüberwachungsbehörden. Die Auswahl der Produkte erfolgt dabei einerseits anhand ihrer Relevanz für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze der Risikobewertung, andererseits beziehen die Behörden auch Erfahrungen aus der anlassbezogenen (reaktiven) Marktüberwachung mit ein. Die Wirkung der Marktüberwachungsmaßnahmen wird anhand von Nachkontrollen überprüft.
Die Ziele der Überwachung harmonisierter Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt sind die Erhöhung der Transparenz und Sicherheit sowie die Stärkung des Vertrauens in die CE-Kennzeichnung. Zudem soll ein fairer Wettbewerb unter den Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Importeure, Händler) gewährleistet werden.
Der Fokus der Marktüberwachungsbehörden liegt auf der Aufdeckung von materiellen Mängeln sowie von Mängeln der Konformität zwischen tatsächlicher und erklärter Leistung. Ziel ist, dass mangelhafte Bauprodukte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
Im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) sind neue Regelungen (Teil 3, Abschnitt 23a und 23b) zur Marktüberwachung aufgenommen worden. Folgende Textpassagen wurden ergänzt:
Ausschnitt aus der HVA B-StB, Teil 3 Vertragsabwicklung, 3.1 Bauüberwachung, Abschnitt 23a und 23b
„(23a) Bauprodukte, die von einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde, müssen eine CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung aufweisen.
Die aktuelle hEN - Liste kann auf der Internetseite des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) [www.dibt.de => nach „hEN Liste“ suchen] eingesehen werden.
Die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung eines Bauproduktes allein genügen nicht, um die im Vertrag (z. b. Technische Lieferbedingungen) geforderten Eigenschaften nachzuweisen.
(23b) Besteht der hinreichende Verdacht (d.h. es liegen belegbare Anhaltspunkte vor), dass wiederholt Sicherheits- bzw. Produktmängel bei solchen Bauprodukten auftreten oder fehlt die CE-Kennzeichnung / Leistungserklärung, wird der Baudienststelle empfohlen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde ihres Bundeslandes zu informieren.
Die im jeweiligen Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde kann der Liste der „Kontaktstellen für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte im Hochbau und Straßenbau in Deutschland“ (zu beziehen auf den Internetseiten des (DIBt)) entnommen werden.
Der Marktüberwachungsbehörde sollten folgende Informationen übergeben werden:
- Fundort,
- Lieferant, Hersteller oder derjenige, der die Leistung erklärt hat (z.B. bei Fahrzeugrückhaltesystemen),
- Produktbezeichnung,
- CE-Kennzeichnung (sofern vorhanden),
- Leistungserklärung (sofern vorhanden),
- Mangelbeschreibung/Sachverhaltsdarstellung,
- bei Bauprodukten, welche auftragsbezogen angefertigt werden (bspw. Stahlkonstruktionen für den Brückenbau): die Angabe des Vertragsschlusses und Erfüllungsortes eines weiteren Vertrages mit dem Hersteller. Das Bauvorhaben darf noch nicht umgesetzt worden sein.“
Hierzu wurde noch zur Vereinfachung ein Video über die „Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten im Straßenbau“ erstellt. Mit diesem Video informieren die Marktüberwachungsbehörden Bauüberwachende im Straßenbau über die Umsetzung der Vorschriften im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), den neuen Teil 3, Abschnitt 23a und 23b. Es geht um die Eindämmung von Sicherheits- und Produktmängeln.
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Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates-Bauproduktenverordnung (BauPVO), konsolidierte Fassung vom 16.06.2014 mit Berücksichtigung der
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2014 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2014 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website
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