Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht
Der Umgang mit Abfall wird in Deutschland maßgeblich durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes bestimmt. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes, das vom Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW konkretisiert wird, ist es, möglichst wenig Abfall entstehen zu lassen und möglichst viel davon wieder zu verwerten. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW ergänzt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes mit Regelungen zur Organisation und Umsetzung in Nordrhein-Westfalen.
Bundesrecht: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz
Leitgesetz für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallentsorgung in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es wird durch zahlreiche weitere abfallrechtliche Vorschriften des Bundes ergänzt. Das Gesetz soll insbesondere die Vermeidung von Abfällen stärken und das Recycling von Abfällen nachhaltig fördern. Es definiert Grundbegriffe, trifft Regelungen zu Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft, enthält Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreise und kreisfreie Städte), es regelt Grundfragen der Produkt- und der Planungsverantwortung und enthält Vorgaben für die abfallrechtliche Überwachung. Das NRW-Umweltministerium hat in einem Erlass vom 29. Mai 2012 die nachgeordneten Behörden auf besondere Punkte zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hingewiesen, die auch für Unternehmen, Gewerbetreibende, Verbände oder Privatpersonen von Interesse sein können, unter anderem:
- Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind der Kommune spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen (beispielsweise Altkleidersammlungen).
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler müssen ihre Tätigkeit den Behörden anzeigen, wenn es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Bei gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Grundsätzlich zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen sind die unteren Umweltschutzbehörden, das sind die Kreise und kreisfreien Städte.
- Alle Abfälle aus privaten Haushalten sind weiter grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Weitere Informationen:
- zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und weiteren abfallrechtlichen Vorschriften auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 13. März 2013 zu der Zuständigkeit für den Vollzug des § 18 KrWG
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 5. März 2012 zur abfallrechtlichen Einstufung von Landschaftspflegematerial
Ergänzt wurden diese Regelungen durch einen Erlass vom 24. Mai 2013 zur Einstufung von Gülle in Biogasanlagen:
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 24. Mai 2013 zur Einstufung von Gülle in Biogasanlagen
- Anlage 1: Rechtsfolgen der Einstufung von Gülle zur Verwendung von Biogasanlagen als Abfall
- Anlage 2: Mögliche weitere Rechtsfolgen der Abfalleigenschaften von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen
- Anlage 3: Einordnung von Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird als Abfall oder als Nebenprodukt nach § 4 KrWG
- Anlage 4: Anlage zu Einordnung von Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird als Abfall oder als Nebenprodukt nach § 4 KrWG
Weitere Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von Stoffen als Nebenprodukt oder Abfall gibt die Handlungshilfe zur behördlichen Prüfung des abfallrechtlichen Nebenproduktstatus.
Bundesrecht: Marktüberwachung im Abfallbereich
Wer Elektrogeräte oder Batterien im Handel kauft, verlässt sich darauf, dass sie auch nach dem Gebrauch keine Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen. Daher dürfen auf dem Europäischen Markt nur Produkte und Geräte verkauft werden, die bestimmte Mindeststandards erfüllen. Damit mangelhafte Produkte nicht nur zufällig, sondern systematisch entdeckt werden, gibt es die staatliche Marktüberwachung. Die Marktüberwachung im Abfallbereich betrifft die Überwachung von Elektrogeräten, Batterien, Fahrzeugen und Verpackungen. Gegenstand der Überprüfungen ist die Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die unter anderem in Stoffverboten, Grenzwerten und Kennzeichnungspflichten bestehen. Auf einem Elektrogerät muss beispielsweise die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Mülltonne vorhanden sein, die den Endverbraucher darauf hinweist, dass ein Produkt nicht im Restmüll entsorgt werden darf. Hersteller, Importeure und Vertreiber sind für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich. Ziel der Marktüberwachung ist neben dem Schutz der Verbraucher und der Umwelt die Stärkung eines fairen Wettbewerbs. Kein Hersteller oder Vertreiber darf sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen, dass er sich nicht an bestehendes Recht hält. Die Vollzugsbehörden kontrollieren daher die auf dem Markt bereitgestellten Produkte, beraten Wirtschaftsteilnehmer und können Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels einleiten, das Anbieten eines mangelhaften Produktes verbieten oder seinen Rückruf anordnen und die Öffentlichkeit über ein gefährliches Produkt informieren.
Weitere Informationen:
Landesrecht: Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
Da das Abfallrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, verbleibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz nur solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (vormals Landesabfallgesetz) hat Nordrhein-Westfalen die ihm verbleibenden abfallrechtlichen Regelungskompetenzen wahrgenommen und ergänzende Regelungen eingeführt. Hierbei geht es insbesondere um die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie den Inhalt und den Umfang der Entsorgungspflichten dieser Körperschaften, Vorgaben für die Aufstellung der kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die Abfallsatzungen und Abfallgebührensatzungen der Kommunen, Durchführungsbestimmungen für die Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes sowie Maßgaben für den Behördenaufbau, die abfallrechtliche Überwachung sowie die Einrichtung einer Zentralen Stelle, bei der die ansonsten bei den einzelnen Abfallbehörden vorliegenden Informationen über das regionale und überregionale Entsorgungsgeschehen zusammengeführt werden.
Weitere Informationen:
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 23. März 2022 zum Inkrafttreten des Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LKrWG)
- Merkblatt des NRW-Umweltministeriums zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Informationen über abfallrechtliche Vorschriften erhalten Sie auch bei Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt
Ordnungswidrigkeiten: Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt NRW
Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt ist eine Arbeitshilfe für die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Verwarnungs- und Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten unter anderem im Bereich des Abfallrechts bzw. der Abfallstromkontrolle. Für die Beschäftigten, die mit der Verfolgung und Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten betraut sind, soll er als Richtlinie beim Aussprechen von Verwarnungen und bei der Festsetzung von Bußgeldern dienen. Hierdurch soll ein gleichmäßiger Vollzug bei der Festlegung von Verwarnungs- oder Bußgeldern sichergestellt und die Festsetzung insgesamt transparenter gestaltet werden.
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