Gewerbeabfall
Mineralische Abfälle
In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoff zum Beispiel im Straßen- und Erdbau verwendet werden können. Zu diesem Zweck hat das nordrhein-westfälische Umwelt- und Verkehrsministerium seit den 1990er Jahren mit den so genannten "Verwertererlassen" Anforderungen an die Güteüberwachung und an den umweltgerechten Einsatz von Ersatzbaustoffen festgelegt.
Die neue Ersatzbaustoffverordnung
Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Damit werden die umweltschutzbezogenen Anforderungen an die Herstellung und Verwendung qualitätsgesicherter und güteüberwachter mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus nun mit bundesweiter Geltung festgelegt. Die "Verwertererlasse" wurden aufgehoben und treten zum 31.07.2023 außer Kraft.
Neben den mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (insbesondere Bauschutt, Bodenmaterial), aus denen Recyclingbaustoffe hergestellt werden können, fallen mineralische Abfallströme und Nebenprodukte aus industriellen thermischen Prozessen, Eisenhüttenschlacken und Kupferhüttenschlacke sowie der Hausmüllverbrennungsaschen unter den Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung.
Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird eine verpflichtende Güteüberwachung für die Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt. Sie beinhaltet den grundlegenden Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen.
Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung ist ein wissenschaftliches Fachkonzept, welches vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
Zum Schutz des Bodens und des Grundwassers wurden für die einzelnen Ersatzbaustoffarten materialspezifische Grenzwerte (sog. Materialwerte) abgeleitet. Die Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe in Materialklassen (Qualitäten) ermöglicht den gezielten Einsatz je nach Bauweise und Empfindlichkeit des Untergrundes. Konkret geregelt werden die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus. Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen.
Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe benötigen zukünftig keine wasserrechtliche Erlaubnis. Die behördliche Vorabkontrolle wird durch neue, umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (z.B. von Lieferschein, Deckblatt und Nachweisen der Güteüberwachung) sowie für bestimmte Aschen und Schlacken durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Sofern der Einbau von Ersatzbaustoffen mehr als 250 Kubikmeter beträgt, gilt für Ersatzbaustoffe mit Mindesteinbaumenge eine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht gilt auch für Recyclingbaustoffe der Materialklasse 3 sowie für Bodenmaterial der Materialklasse 3. Einbezogen in die Anzeigepflicht sind darüber hinaus alle Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Die Voranzeige soll vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt. Die zuständige Behörde ist entweder die untere Umweltschutzbehörde oder die Bezirksregierung. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
Für alle anzeigepflichtigen Baumaßmahnen, bei denen Ersatzbaustoffe verwendet werden, wird der Eintrag in ein Ersatzbaustoffkataster obligatorisch vorgeschrieben. Das Ersatzbaustoffkataster wird bei der Unteren Umweltschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Einbauort geführt.
Hinweis zur Anzeigepflicht und Führung des Ersatzbaustoffkatasters
Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatstern zu gewährleisten werden Excel-Formate für die Anwender und die katasterführenden Behörden bereitgestellt. Verwender können das Formular auf dem Reiter "Formular" ausfüllen und der örtlich zuständigen Behörde übermitteln. Katasterführende Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die unteren Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Die katasterführende Behörde kann sich die Datenzeile aus dem Reiter "Datensatz Excel" herauskopieren und in eine gleich gestaltete Excel-Liste zur Führung des Katasters übernehmen.
Hinweis zur Vorlage der Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis
Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis ist in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Das LANUV NRW bittet um Zusendung der Eignungsnachweise nach § 5 ErsatzbaustoffV durch die Betreiber der Aufbereitungsanlagen als pdf-Dokument an die folgende E-Mail-Adresse (Funktionspostfach):
gueteueberwachungMEB [at] lanuv.nrw.de (gueteueberwachungMEB[at]lanuv[dot]nrw[dot]de)
Weitere Informationen:
- Leitfaden "Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen" von Oktober 2015 (PDF)
- Erlass "Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV); Übergangsregelungen- und fristen gemäß § 27 ErsatzbaustoffV vom 26.10.2022" (PDF)
- Erlass "Kreislaufwirtschaft; Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)" vom 27.07.2023 (PDF)
- zur Ersatzbaustoffverordnung im Bundesgesetzblatt (PDF, Extern)
- zur ersten Änderung der Ersatzbaustoffverordnung im Bundesgesetzblatt (PDF; extern)
- UBA Texte 26/2018 "Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge" beim Umweltbundesamt (PDF, Extern)
POP-haltige Abfälle
Dämmmaterial aus Polystyrol
Weitere Informationen:
- Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Hexabromcyclododecan (HBCD) beim Umweltbundesamt (Stand: Dezember 2017)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) im Bundesgesetzblatt
- Erlass des NRW-Umweltministeriums zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017 (PDF)
- Erlass des NRW-Umweltministeriums zur Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW vom 22.02.2018 (PDF)
- Muster für eine Allgemeinverfügung (PDF)
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