Neubau einer landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlage / ©Peter Jobst/ Panthermedia.net
Tierhaltungsanlagen
Anlagen zur Aufzucht und Haltung von Tieren können in erheblichem Maße Luftverunreinigungen wie Gerüche, Ammoniak, Bioaerosole und Staub freisetzen. Insbesondere die Haltung von Schweinen und Geflügel kann mit Belästigungen verbunden sein. Während kleinere Tierhaltungsanlagen lediglich baugenehmigungspflichtig sind, ist für die Errichtung oder Änderung von größeren Tierhaltungsanlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.
Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen
Geruchsbelästigungen können sich durch Luftverunreinigungen vor allem aus Lebensmittelfabriken, Tierhaltungs-, Abfallbehandlungs- oder Chemieanlagen ergeben. Sie können schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und auch durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden. Ein Nachweis durch technische Messverfahren ist in der Regel nicht möglich. Das geeignete „Messinstrument“ für Gerüche ist die menschliche Nase.
Genehmigung und Überwachung von Tierhaltungsanlagen
Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Überwachung von Tierhaltungsanlagen sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Im Zuge der Errichtung oder Änderung von Tierhaltungsanlagen werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren umfangreiche Prüfungen vorgenommen, um schädliche Umwelteinwirkungen – insbesondere für die Nachbarschaft – zu verhindern und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen einzuhalten. Der sogenannten Immissionsprognose, das heißt der Vorhersage zukünftiger Immissionen, die durch die geplante Anlage oder ihre Änderung zu erwarten sind, fällt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Bei besonders umweltrelevanten Tierhaltungsanlagen ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner der Anlage sowie die Umweltverbände haben die Möglichkeit, sich aktiv in die Genehmigungsverfahren einzubringen und Bedenken gegen das Vorhaben vorzutragen.
Zur Minderung des Luftschadstoffs Ammoniak (NH3) wurden auf europäischer Ebene durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe) auch für Deutschland entsprechende Emissionsreduktionsverpflichtungen festgelegt. Zur Erreichung der NH3-Grenzen sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um die Emissionen insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, zum Beispiel durch entsprechend emissionsarme Gülleausbringung, gezielte Abluftreinigung an Stallgebäuden oder emissionsmindernde Abdeckung von Güllelagerbehältern, zu vermindern.
Um eine Minderung der Emissionen von Tierhaltungsanlagen zu erreichen, wurde in Nordrhein-Westfalen im sogenannten „Tierhaltungserlass“ vom 19. Februar 2013 ein neuer Stand der Technik vorgeschrieben, der unter anderem für große Schweinehaltungsanlagen den Einbau von Abluftreinigungsanlagen zur Minderung von Staub, Gerüchen und Ammoniak vorsieht. Darüber hinaus gibt dieser Erlass den Behörden konkrete Handlungsvorgaben zur Prüfung der Belastung durch luftgetragene Mikroorganismen (Bioaerosole) im Genehmigungsverfahren.
Bioaerosole
Bioaerosole sind „biologische Partikel“ in der Luft, also zum Beispiel Bakterien, Viren, Schimmelpilze oder Bestandteile abgestorbener Bakterien bzw. Schimmelpilze. Sie entstehen unter anderem in großen Tierhaltungsanlagen, oft in Kombination mit Biogasanlagen. Einige Bioaerosole, wie zum Beispiel Schimmelpilze, stammen auch aus natürlichen Quellen und können daher als natürlicher Bestandteil der Außenluft vorkommen. Bioaerosole können möglicherweise zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Besondere Besorgnis gilt dabei den Antibiotika-resistenten Keimen.
Die genaue umweltmedizinische Einschätzung der Wirkung von Bioaerosolen ist schwierig. Ursache ist eine oft unterschiedliche Zusammensetzung und Konzentration dieser Aerosole. Der Bereich der Umweltmedizin beteiligt sich an der Entwicklung von Bewertungsmöglichkeiten.
Mit Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 25.6.2015 wurde der „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) für den Vollzug eingeführt. Mit dem Leitfaden liegt eine standardisierte Methode zur Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Bioaerosole im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Anhaltspunkte- und Sonderfallprüfung gemäß Nr. 4.8 TA Luft) vor.
Weitere Informationen:
- RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (PDF)
- Erlass (PDF) „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“ des Umweltministerium NRW vom 19. Februar 2013 (Tierhaltungserlass); Hinweis: Ziffer 2 des Erlasses (Anlagen zur Lagerung von Gülle) wurde inzwischen aufgehoben.
- Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI); Stand: 31.01.2014 (PDF)
- Erlass des MKULNV vom 25.06.2015 zur Berücksichtigung des LAI-Leitfadens „Bioaerosole“ in NRW (PDF beim LANUV NRW)
- „Bioaerosole aus der Tierhaltung“; Fachbericht 80 beim LANUV NRW (PDF)
beim Robert-Koch-Institut (RKI):
Stickstoff-Deposition
Sowohl nach dem Naturschutzrecht wie auch nach dem Immissionsschutzrecht ist bei Bau oder Erweiterung genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Anlagen unter anderem auch die Stickstoff-Deposition zu bewerten. Für die immissionsschutzrechtliche Bewertung wurde im Auftrag der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurde hierfür – unter Einbindung von Umwelt-, Agrar- und Forstbehörden – ein praxistaugliches Verfahren in Form eines „Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ erarbeitet.
Ziel des LAI-Leitfadens ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bewertung der Stickstoff-Deposition in Genehmigungsverfahren. Hierbei wird in einem gestuften Verfahren geprüft, ob die Stickstoff-Immissionen einer geplanten beziehungsweise zu erweiternden Anlage gegebenenfalls zu einer Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme führen können. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, muss im Anschluss eine detaillierte Einzelfallprüfung gemäß Nr. 4.8 der TA Luft durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung muss dann nachgewiesen werden, dass der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme gewährleistet ist.
Hennen in Bodenhaltung. Foto: Ina Penning/ Panthermedia
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