Lösungsmittelverordnung
Die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder einfach „Lösungsmittelverordnung“ hat zum Ziel, die Belastung der Atmosphäre mit leichtflüchtigen organischen Lösungsmitteln zu reduzieren. Diese können einerseits die Gesundheit des Menschen unmittelbar beeinträchtigen, andererseits tragen sie zur Bildung von bodennahem Ozon bei, dem sogenannten "Sommer-Smog".
Anzeigepflichtige Anlagen
In Nordrhein-Westfalen fielen im Jahr 2023 rund 850 betriebliche Anlagen unter den Anwendungsbereich der Lösungsmittelverordnung. Die Betreiber dieser Anlagen sind zur Anzeige insbesondere ihrer Tätigkeit und des Lösungsmitteleinsatzes verpflichtet. Anlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme der jeweils zuständigen kommunalen Umweltschutzbehörde bzw. Bezirksregierung anzuzeigen.
Die Lösungsmittelverordnung ist ein Teil der Umsetzung der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie in deutsches Recht.
Weitere Informationen:
- Formular zur Anzeige einer Anlage nach § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV. Das Anzeige-Formular (Word, 31 KB) ist eine Hilfestellung für Gewerbetreibende, Verbände, Ing.-Büros und Sachverständige bei der Erstellung der Anzeige und macht Angaben über die örtlich zuständige Stelle.
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - Lösungsmittelverordnung)
- RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – EU-Industrieemissionsrichtlinie
Anforderungen an den Anlagenbetrieb
Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der Lösungsmittelverordnung beinhalten insbesondere
- Substitutionsgebot oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe,
- Emissionsbegrenzung für gefasste Abgase,
- Emissionsbegrenzung für diffuse Emissionen und
- sonstige technische Anforderungen
Grenzwerte
Die betroffenen Gewerbetreibenden sind zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für diffuse und gefasste Abgase sowie speziellen, tätigkeitsbezogenen Anforderungen für ihre Anlagen verpflichtet, die sich aus Anhang III der Lösungsmittelverordnung ergeben.
Reduzierungsplan
Betreiber bestimmter Anlagen können sich anstelle der Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte auch für die Anwendung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV der 31. BImSchV entscheiden. Drei unterschiedliche Reduzierungspläne stehen zur Auswahl. Besonders interessant und einfach ist hierbei die Anwendung des Reduzierungsplanes C, des sogenannten "Vereinfachten Nachweises", bei dem die Lösungsmittelgehalte der Einsatzstoffe begrenzt werden. Sofern ein Reduzierungsplan betriebliche Anwendung finden soll, ist eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung der einsatzstoffseitigen Anforderungen erforderlich. Für den "Vereinfachten Nachweis" steht ein Formular als Hilfestellung zur Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Lösungsmittelbilanz
Die betroffenen Gewerbetreibenden sind darüber hinaus zur Erstellung einer jährlichen Lösungsmittelbilanz nach Anhang V der Lösungsmittelverordnung verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind die Betriebe, die den „Vereinfachten Nachweis“ anwenden können.
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