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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Bekanntgabe von Sachverständigen

Industrieanlage

Bekanntgabe von Sachverständigen

Für die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen muss der Betreiber einer Anlage in der Regel eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen beauftragen, die/der entsprechend den Vorgaben der 41. BImSchV für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG bekannt gegeben wurde.

Sachverständige für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen

Die Bezirksregierungen und die Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte können im Einzelfall nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen hat. In der Regel ist dafür eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger zu beauftragen, die/der entsprechend den Vorgaben der 41. BImSchV für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe kann sich in Abhängigkeit insbesondere von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Person auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV und in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten nach Anlage 2 der 41. BImSchV erstrecken. Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristischen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen die Verantwortung. In Nordrhein-Westfalen sind Anträge auf Bekanntgabe als Sachverständige nach § 29b BImSchG beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zu stellen und werden nach fachlicher Prüfung von dort aus beschieden.