Chemikalien-Behälter / ©panthermedia.net / Ulrich Mueller
Wassergefährdende Stoffe
Viele Stoffe des täglichen Gebrauchs sind geeignet, bei Kontakt mit Wasser dessen Eigenschaften nachteilig zu verändern. Von solchen wassergefährdenden Stoffen können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser ausgehen. Sollte ein wassergefährdender Stoff den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, können erhebliche Sanierungskosten entstehen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind deshalb strikte Regelungen getroffen worden, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen, nach dem angesichts der großen potenziellen Gefahren bereits im Voraus die Entstehung von Belastungen oder Schäden vermieden oder weitestgehend verringert werden soll. Die wesentlichen Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden Sie im „Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)“ und seit dem 1. August 2017 in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ des Bundes.
In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die grundlegenden Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen muss der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht werden. Für diese Anlagen besteht demnach ein niedrigeres Anforderungsniveau.
Betroffen von diesen Anforderungen sind zum Beispiel Heizöllagertanks (auch privater Haushalte!), Tankstellen, zahlreiche Industrieanlagen sowie Anlagen zur Lagerung von Jauche oder Gülle.
Mit der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ des Bundes sind die bis dahin geltenden landesrechtlichen Regelungen, die VAwS und die JGS-AnlagenV, vollständig abgelöst worden. Das hat zu einigen Änderungen in den gestellten Anforderungen geführt. So sind Anlagen zur Lagerung von Heizöl, die bisher grundsätzlich erst ab einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m3 (in Wasserschutzgebieten von mehr als 5 m3) wiederkehrend alle fünf Jahre prüfpflichtig waren, nunmehr in Wasserschutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bereits ab einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3 wiederkehrend prüfpflichtig. Für bestehende Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, muss die Prüfung altersabhängig innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Jahren nachgeholt werden. Mit der Prüfpflicht ist im Übrigen auch eine Anzeigepflicht für Neuanlagen und für die wesentliche Änderung bestehender Anlagen verknüpft.
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