Rohrfernleitungen (Pipelines)
Genehmigungspflichtig und überwacht durch die Behörden
Weitere Informationen:
Genehmigungs- und Prüfverfahren
Im Abstand von zwei Jahren müssen Rohrfernleitungen von zugelassenen Prüfstellen (Sachverständigen) einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Die Zulassung der Prüfstellen gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial
Die Errichtung oder Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Transport von Gasen und Flüssigkeiten bedürfen aufgrund des möglichen Gefährdungspotenzials nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. In der Anlage 1 des UVGP sind die Rohrfernleitungsanlagen benannt, für die ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) durchzuführen ist. Ein Planfeststellungsverfahren ist stets mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden. Für Rohrfernleitungsanlagen, in einer Größenordnung, für die nach dem UVPG eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, ergibt sich das durchzuführende Genehmigungsverfahren aus dem Ergebnis dieser Prüfung. Bei Rohrfernleitungsanlage unterhalb der im UVGP genannten Größenordnung kann ein Plangenehmigungsverfahren aufgrund der unwesentlichen Bedeutung entfallen. Rohrfernleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe bedürfen jedoch immer einer Plangenehmigung. Die Entscheidung über das durchzuführende Verfahren trifft die jeweils zuständige Bezirksregierung. Art, Umfang und Inhalt der Genehmigungsunterlagen ergeben sich aus der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL). Es wird empfohlen, frühzeitig und im Vorfeld der Antragsstellung eine Abstimmung mit der Bezirksregierung vorzunehmen.
Anzeigepflicht
Rohrfernleitungsanlagen, für die keine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist, die aber mit einem Überdruck von mehr als 1 bar betrieben werden, unterliegen nach Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) einer Anzeigepflicht. Die Anzeige über die Errichtung oder Änderung einer Rohrfernleitungsanlage ist mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten mit allen für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen sowie einer gutachterlichen Stellungnahme von einer anerkannten Prüfstelle bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich anzuzeigen.
Zusammenfassende Dokumentation gemäß § 4 Abs. 2 Rohrfernleitungsverordnung
Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen. Diese muss alle wesentlichen sicherheitsrelevanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebs enthalten. Sie ist jährlich oder unverzüglich nach Änderungen fortzuschreiben und den zuständigen Bezirksregierungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Um den Betreibern das Erstellen einer vollständigen zusammenfassenden Dokumentation für eine Rohrfernleitungsanlage zu erleichtern, haben die Bezirksregierungen ein einfaches Redaktionstools mit Erläuterungen erarbeitet.
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