Förderung nach Artikel 20 ELER-Verordnung
Anträge an die Naturschutzbehörden
Zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 20 zählen die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, investive Arten-, Biotopschutz- und Biotopverbesserungsmaßnahmen sowie einmalige Pflegemaßnahmen. Ebenfalls gefördert werden Grundstücksankäufe besonders wertvoller Flächen insbesondere in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten zur naturschutzfachlichen Folgenutzung oder Herausnahme aus der Nutzung.
Die Beratung, Antragstellung und Bewilligung dieser Maßnahmen erfolgt durch die Bezirksregierungen. Für die Auszahlung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) zuständig.
Die Förderung des investiven Naturschutz über ELER läuft zum 31. Dezember 2024 aus.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: