Abfallimporte / -exporte
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Abfallimporte und -exporte unterliegen dem Basler Übereinkommen, der EU-Abfallverbringungsverordnung und dem Abfallverbringungsgesetz. Dort sind die notwendigen Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen vorgegeben. Im Einzelnen geht es um das Notifizierungsverfahren mit Behördenbestätigung, die Exportverbote für gefährliche Abfälle in Dritte-Welt-Länder sowie um die Verpflichtung zu staatlichen Kontrollen. Die EU-Mitgliedstaaten haben zu kontrollieren, zu dokumentieren und der EU-Kommission jährlich zu berichten.
In Deutschland liegen die Entscheidungen über den Ex- und Import von notifizierungspflichtigen Abfällen, in der Zuständigkeit der Bundesländer (§ 14 AbfVerbrG). Im Falle der Ausfuhr ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll. Für die Durchfuhr ist das Umweltbundesamt zuständig.
Die Bundesländer bestimmen die Genehmigungsbehörden, die eine abfallrechtliche Prüfung von Im- und Exportanträgen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vornehmen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen.
Der Datenbericht 2020 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach und aus Nordrhein-Westfalen (Im- und Exporte) enthält Auswertungen zu grenzüberschreitenden Abfalltransporten für alle notifizierungspflichtigen Abfälle (gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten). Der Abfallimport nach Nordrhein-Westfalen betrug im Jahr 2020 rund 1,4 Millionen Tonnen. Gefährliche Abfälle hatten einen Anteil von 45 Prozent. Wie in den Vorjahren ist auch im Jahr 2020 festzustellen, dass mehr Abfälle nach Nordrhein-Westfalen importiert als von Nordrhein-Westfalen in andere Staaten exportiert wurden. Die aus anderen Staaten nach Nordrhein-Westfalen verbrachte Abfallmenge ist im Zeitraum von 2010 bis 2020 bei den gefährlichen wie auch den nicht gefährlichen Abfällen insgesamt um rund 30 Prozent zurückgegangen.
Weitere Informationen:
Genehmigungsbehörden
- Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster
Rechtliche Regelungen
- Kontrollplan nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) für das Land Nordrhein-Westfalen (PDF)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (AbfVerbrG) beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Daten und Informationen
- Daten zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach und aus Nordrhein-Westfalen 2020 (PDF)
- Daten zu Abfallimporten und Abfallexporten nach und aus Nordrhein-Westfalen 2015/2016 (PDF)
- Daten und Informationen zur Sonderabfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen 2014 sowie Daten zu Abfallimporten nach und Abfallexporten aus Nordrhein-Westfalen 2014 (PDF)
- Daten und Informationen zur Sonderabfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen 2013 sowie Daten zu Abfallimporten nach und Abfallexporten aus Nordrhein-Westfalen 2013 (PDF)
- Daten und Informationen zur Sonderabfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen 2011/12 sowie Daten zu Abfallimporten nach und Abfallexporten aus Nordrhein-Westfalen 2012 (PDF)
- Im- und Exportbilanz 2011 (PDF)
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