
Anlagensicherheit
Anforderungen definiert die Störfallverordnung
Weil von bestimmten Industrieanlagen, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, für die Beschäftigten und die Nachbarschaft eine Gefahr ausgehen kann, unterliegen solche Standorte besonderen Anforderungen. Sie sind in der so genannten Störfall-Verordnung geregelt. Daraus ergeben sich erhöhte technische und organisatorische Anforderungen an die Anlagen, die Genehmigungspraxis und die Überwachung. 2017 gab es in Nordrhein-Westfalen insgesamt 633 Betriebsstandorte, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fielen. Dominierend sind Unternehmen, die sich mit der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und Erzeugnissen befassen. Wenn Sie wissen wollen, ob es sich bei einem Unternehmen in Ihrer Nachbarschaft um ein Unternehmen im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung handelt, so können Sie sich an die Bezirksregierung wenden, in deren regionalem Aufsichtsbezirk sich dieses Unternehmen befindet – oder Sie fragen direkt bei dem Unternehmen nach. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) veröffentlicht die Messwerte bei akuten Umweltschadensfällen wie "Rheinalarm" und sonstigen Störfällen in Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen:
- Störfälle und Umweltschadensfälle in NRW beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
- beim Umweltbundesamt (UBA)
- bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM)
- bei der Europäischen Union (in englischer Sprache)
Rechtlicher Rahmen
Den umweltrechtlichen Rahmen für das Thema „Anlagensicherheit“ gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Störfall-Verordnung (StörfallVO) vor: Das BImSchG fordert von Anlagenbetreibern Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen Gefahren. Diese Verpflichtung wird durch die Störfall-Verordnung für gefahrenträchtige Industriestandorte konkretisiert. Als gefahrenträchtig gelten die Standorte, in denen die in der Störfall-Verordnung vorgegebenen Mengenschwellen für bestimmte Stoffe überschritten werden. Innerhalb der Verordnung wird noch einmal unterschieden zwischen Betrieben der unteren Klasse und Betrieben der oberen Klasse, die auf besonders gefahrenträchtige Standorte angewendet wird. Ziel ist es zunächst, Störfälle soweit wie möglich zu verhindern. Sollte es dennoch zu einem Störfall kommen, so müssen die Unfallfolgen für Mensch und Umwelt soweit wie möglich begrenzt werden. Die Störfall-Verordnung hat nicht nur einzelne Anlagen, sondern den gesamten Betriebsstandort mit allen genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Blickfeld. Dieser Standort wird als „Betriebsbereich“ bezeichnet. Der Begriff wird in § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz definiert. Kennzeichnend für einen Betriebsbereich ist, dass gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen unter Aufsicht eines Betreibers in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten tatsächlich vorhanden sind oder sein können. Für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten sind allerdings Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgesehen. Im Wesentlichen:
- die Beförderung und zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe auf der Straße, der Schiene, den Wasserstraßen, dem See- oder Luftweg sowie ihre Beförderung in Rohrleitungen außerhalb von Betriebsbereichen,
- militärische Einrichtungen,
- Gefahren durch ionisierende Strahlen,
- die Gewinnung von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung sowie
- Abfalldeponien.
Zuständig für den Vollzug der Anforderungen in Bezug auf die Betriebsstandorte sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen mit dem NRW-Umweltministerium als oberster Landesbehörde. Bei ihren Überwachungsaufgaben werden die Bezirksregierungen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) unterstützt. Im Arbeitsbereich Anlagensicherheit sind dort seit über 20 Jahren Fachleute unterschiedlicher Fachdisziplinen mit der Aufgabe betraut, die staatliche Umweltverwaltung in allen Fragen der Anlagensicherheit zu beraten und insbesondere Gutachten zu Sicherheitsberichten zu erstellen.

Weitere Informationen:
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Störfallverordnung (StörfallVO)
- Anhang I zur StörfallVO „Anwendbarkeit der Verordnung“ (mit Mengenschwellen)
- zum Thema „Arbeitsbereich Anlagensicherheit“ beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW“
- Linkliste zu Gesetzestexten und Regelwerken beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Anforderungen an die Unternehmen (Betreiberpflichten)

Chemische Anlagen unterliegen besonderen Betreiberpflichten. (Foto: Christa Eder/ Panthermedia
Weitere Informationen:
Störfall, meldepflichtiges Ereignis, Unfall
- Kriterium I : beteiligter gefährlicher Stoff in wesentlicher Menge oder mit wesentlicher Auswirkung
- Kriterium II: aus technischer Sicht bedeutsam
- Kriterium III: beteiligter Stoff nach Anhang I der Störfall-Verordnung, Schäden sind eingetreten oder Gefahren waren nicht offensichtlich ausgeschlossen
Weitere Informationen:
Vollzug der Störfall-Verordnung in Nordrhein-Westfalen
- der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen ergriffen hat,
- der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (innerhalb/außerhalb seines Betriebsstandortes) vorgesehen hat,
- die Angaben im Sicherheitsbericht zutreffend sind und
- die erforderlichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.