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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Fluglärm

Flugzeug im Landeanflug.

Fluglärm

Nordrhein-Westfalen verfügt über die drei internationalen Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück sowie drei regionale Flugplätze. Es besteht damit ein gut ausgebautes Luftverkehrsnetz. Damit verbunden sind erhebliche Umweltbeeinträchtigungen vor allem durch Lärm.

Lärmprobleme in der Umgebung der Flughäfen

Flugzeuge und Hubschrauber verursachen Lärm, der durch die Triebwerke (oder die Rotorblätter bei Hubschraubern) und durch die Wirbel der umströmenden Luft an dem Luftfahrzeug entsteht. Fluglärm entsteht aber auch auf dem Flughafengelände zum Beispiel durch den Rollverkehr der Luftfahrzeuge von den Start- und Landebahnen zur Abstellposition und umgekehrt. Auch Triebwerksprobeläufen sorgen für Lärm. Im Luftverkehr treten Lärmprobleme weniger während des Reiseflugs in relativ hohen Flughöhen, sondern insbesondere durch Starts und Landungen in der Umgebung der Flugplätze auf. Daher sind die dort lebenden Anwohnerinnen und Anwohner stark beeinträchtigt. Dies trifft vor allem den Ballungsraum rund um die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn. Besonders empfindlich ist hierbei die Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr und die direkt an diese Tageszeit angrenzenden Stunden (sogenannte "Tagesrandstunden").

Gesetzliche Regelungen zum Fluglärmschutz

Das Fluglärmgesetz gilt bundesweit und hat den Schutz der Nachbarschaft durch bauliche Nutzungsbeschränkungen (zum Beispiel Bauverbote) und baulichen Schallschutz (beispielsweise Schallschutzfenster und Einbau von Belüftungseinrichtungen) zum Ziel. Die Durchführung ("Vollzug") des Gesetzes ist Aufgabe der Länder. Hierzu hat die nordrhein-westfälische Landesregierung an den zivilen Flugplätzen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt, Niederrhein (Weeze) sowie an den militärischen Flugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen Lärmschutzbereiche festgelegt. Ein Lärmschutzbereich umfasst jeweils zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone, in denen Bauverbote gelten aber auch finanzielle Ansprüche der Nachbarn gegenüber dem Flughafenbetreiber bestehen, zum Beispiel die Kostenübernahme für Lärmschutzfenster. Auch das Luftverkehrsgesetz und die zugehörigen Verordnungen enthalten wichtige Regelungen zum Schutz vor Fluglärm, die sich an Luftfahrtbehörden (Planfeststellung), an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Flugrouten), an die Flugsicherung, an Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer richten.
Zuständigkeiten
In Nordrhein-Westfalen ist das Umweltministerium federführend für die Umsetzung des Fluglärmgesetzes zuständig. Ansprüche von Eigentümern gegenüber dem Flughafenbetreiber, die aus diesem Gesetz entstehen, können auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung geltend gemacht werden. Bau und Betrieb von Flugplätzen unterliegen detaillierten gesetzlichen Bestimmungen und werden von den zuständigen Behörden genehmigt und kontrolliert. Das ist in Nordrhein-Westfalen zum einen das Verkehrsministerium als oberste Luftfahrtbehörde. Es ist verantwortlich für die Aufsicht über den Flugbetrieb auf den drei großen internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück. Die Aufsicht über alle anderen Flugplätze haben die Bezirksregierungen Münster beziehungsweise Düsseldorf.

Gesundheitsrisiken durch Fluglärm

Fluglärm ist ein gravierendes Problem für die menschliche Gesundheit: Lärm stört den Schlaf und verursacht oder verstärkt bei entsprechend starker und langer Einwirkung Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, beispielsweise Bluthochdruck. Dies bestätigt auch eine Literaturstudie des NRW-Umweltministeriums zu den gesundheitlichen Auswirkungen nächtlichen Fluglärms. Experten der Lärmwirkungsforschung stellen in dieser Studie den aktuellen Wissensstand dar. Das NRW-Umweltministerium hat in einem Fachgespräch die Kernaussagen der Studie herausgearbeitet und mit weiteren Experten abgestimmt. Auch das Umweltbundesamt hat die Auswirkungen nächtlichen Fluglärms auf die Bevölkerung zusammengestellt und kommt zu dem Schluss, dass aus Gründen des präventiven Gesundheitsschutzes ein Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr an stadtnahen Flughäfen erforderlich ist. Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ein Eckpunktepapier zur "Verbesserung des gesetzlichen Schutzes vor Fluglärm" erarbeitet. An den Beratungen beteiligt waren auch Vertreterinnen und Vertreter des Umweltbundesamtes, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und der Fluglärmkommission des Frankfurter Flughafens, so dass die Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt werden konnten. Die Ergebnisse der im Auftrag des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums erstellten Literaturstudie sind in das Eckpunktepapier eingeflossen. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) zeigt in einem aktuellen Sondergutachten "Fluglärm reduzieren – Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten" den künftigen Handlungsbedarf zur Verbesserung des Lärmschutzes an Flughäfen auf. Für die Flughäfen gibt es Fluglärmkommissionen, die die Genehmigungsbehörde sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten. Das NRW-Umweltministerium ist Mitglied in den Fluglärmkommissionen und setzt sich dort für einen weitreichenden Gesundheitsschutz der Anwohnerinnen und Anwohner ein. Die genannten Studien und Gutachten belegen den Reformbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Fluglärmschutz. Das NRW-Umweltministerium setzt sich deshalb in der Umweltministerkonferenz und im Bundesrat für eine Verbesserung der Regelungen ein.

Anwohnerinnen und Anwohnern von Flughäfen sind starker Lärmbelastung ausgesetzt. (Foto: Detlef Schneider/Panthermedia)
Anwohnerinnen und Anwohnern von Flughäfen sind starker Lärmbelastung ausgesetzt. (Foto: Detlef Schneider/Panthermedia)