Beim Feiern kann es laut werden / ©Scott Griessel/ Panthermedia.net
Nachbarschaftslärm
Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Ansprechpartnerin bei Problemen ist die kommunale Ordnungsbehörde
Durch menschliches Verhalten hervorgerufene Geräusche sind nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) und den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der zuständigen Kommune zu beurteilen. Kinderlärm gilt nach dem LImschG als sozialadäquat und muss hingenommen werden. Teilweise gibt es auch Regelungen in den Hausordnungen von Wohnhäusern. Sie legen zum Beispiel fest, zu welchen Zeiten ein erhöhter Anspruch auf Ruhe besteht. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden.
Beim Nachbarschaftslärm ist es häufig entscheidend, ob Sie den Grund des Lärms kennen und sich hierüber informiert fühlen: Wurde die Party zum Beispiel vorher im Hausflur angekündigt oder wurden Sie über die Bauarbeiten informiert? Auch das nachbarschaftliche Verhältnis beeinflusst, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm wahrgenommen wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarinnen und Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher oder die Verursacherin immer der erste Kontakt. Sie können auch an den Vermieter beziehungsweise die Vermieterin oder die Hausverwaltung wenden. Die nächste Ansprechpartnerin ist Ihre kommunale Ordnungsbehörde.
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