Geräte- und Maschinenlärm
Sich selbst und andere vor Lärm schützen
Lärmschutz bei mobilen Geräten
Regelungen zum Lärmschutz bei mobilen Geräten und Maschinen enthält die sogenannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung". Diese schreibt unter anderem vor, dass die Geräte so gekennzeichnet werden müssen, dass deutlich wird, wie laut sie sind. Außerdem muss die Kennzeichnung Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Geräte eingesetzt dürfen. Ein Hinweis darauf, dass ein Gerät die Vorschriften erfüllt, ist das CE-Zeichen. Zu bevorzugen sind immer Geräte, welche die Lärmgrenzwerte nicht nur einhalten, sondern möglichst weit unterschreiten. Hinweise auf Geräte, die besonders umweltfreundlich sind, geben Zeichen wie der "Blaue Engel". Manche Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser, dürfen in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten am Tage betrieben werden. Sonntags und an Feiertagen soll ganztägig Ruhe herrschen, an anderen Tagen dürfen die Geräte zwischen 20 und 7 Uhr nicht genutzt werden. Die Betriebszeiten können durch örtliche Vorschriften weiter eingeschränkt sein.
Benzinbetriebene Motorrasenmäher erreichen sehr hohe Lärmpegel. (Foto: travis manley/Panthermedia.net)
Weitere Informationen:
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- beim Umweltbundesamt
- zum Blauen Engel
- Leitfaden zur Umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung" des Umweltbundesamtes (PDF)
- beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- Lärmschutz im Garten - Broschüre des Landesumweltamtes NRW (PDF)
Lärmschutz bei stationären haustechnischen Geräten
Wer haustechnische Geräte (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) betreibt, muss dafür sorgen, dass diese nicht Quelle von Lärmbelästigungen sind. Der Lärmschutz beginnt hier bereits mit der Planung. Anlagen, die im Haus oder anderen geschlossenen Räumen, wie etwa einer Garage, untergebracht sind, sind für die Umgebung immer leiser als Anlagen, die im Freien stehen. Finden die Anlagen im Haus Platz, sollten die Räume so ausgestattet werden, dass möglichst keine Schallbelästigung erfolgt. Zu beachten ist auch die Lage zu anderen Räumen. Schlafzimmer brauchen Ruhe, eine Küche muss nicht unbedingt ein Ort absoluter Stille sein. Stehen Anlagen im Freien, sollten Abstände zum Nachbarn, mögliche Schallverstärkungen, etwa in Innenhöfen, und andere Faktoren mit bedacht werden. Die Qualität haustechnischer Geräte bezüglich Ihrer Geräuschentwicklung kann sehr unterschiedlich sein. Achten Sie beim Kauf darauf. Bei den technischen Daten muss auch der Schallpegel angegeben sein, den Geräte im Betrieb erzeugen. Oft entstehen Geräuschbelastungen dadurch, dass Geräte falsch installiert sind. Ein häufiges Phänomen ist dabei die Schallübertragung durch Körperschall. Körperschall bedeutet, dass sich Schall und andere Vibrationen nicht durch die Luft, sondern über Bauteile wie Decken und Wände oder auch Rohre oder auch über den Erdboden ausbreiten. Eine wirksame Schutzmaßnahme im Gebäude besteht darin, die Geräte, von denen die Schwingungen ausgehen, zu entkoppeln. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise eine elastische Lagerung oder Schallschutzmaßnahmen im Estrich. Wichtig ist auch, dass bei der Geräte-Wartung auf das Thema Geräuschentwicklung geachtet wird. Sind die Geräte lauter als normal, deutet das auf Defekte hin.
Anforderungen der TA Lärm an stationäre haustechnische Geräte
Die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm) legt Anforderungen an den Betrieb stationärer Geräte fest. Unter anderem nennt sie Immissionsrichtwerte für den Lärmpegel. Stationäre Geräte benötigen für ihren Betrieb keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Verantwortung für die Einhaltung der Richtwerte liegt beim Betreiber der Anlage. Wichtig ist, dass bei der Messung und Beurteilung der Lärmimmission immer die Gesamtsumme aller Anlagen zugrunde gelegt wird, die zur Lärmimmission beitragen. Die Immissionsrichtwerte betragen zum Beispiel
- für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete am Tag 55 Dezibel(A), bei Nacht: 40 Dezibel(A),
- für reine Wohngebiete am Tag 50 Dezibel(A), bei Nacht: 35 Dezibel(A),
- für Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten am Tag: 45 Dezibel(A), bei Nacht: 35 Dezibel(A).
Weitere Informationen:
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- "LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Gerätenin Gebieten, die dem Wohnen dienen, Langfassung"
- „LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, Kurzfassung für Luftwärmepumpen“
- zum interaktiven Assistenten zur Anwendung des Leitfadens
- Tipps rund um die Verwendung von Wärmepumpen beim Umweltbundesamt
Haushaltsgeräte
Auch Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Kühlschränke oder Wasch- und Spülmaschinen können Lärm verursachen. Um durch den Betrieb dieser Geräte möglichst wenig Belästigungen zu verursachen, gilt für diese Geräte im Prinzip das Gleiche, wie für Gartengeräte. Laute Geräte sollten nur zu Tageszeiten betrieben werden, in denen andere weniger gestört werden.
Auch bei Neuanschaffungen ist es hilfreich, beim Energielabel nicht nur auf den Energieverbrauch, sondern auch, falls vorhanden, auf den mit aufgeführten Schallpegel zu achten. Dieser gibt im Vergleich an, ob das Gerät laut oder leise ist.
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