Sportlärm
Sportanlagen sind auch Lärmquellen
- technische Einrichtungen (zum Beispiel Lautsprecher),
- Sportgeräte (zum Beispiel Motorkart, Aufprallgeräusche von Bällen),
- die Sporttreibenden selbst (zum Beispiel Zurufe),
- die Zuschauer (Beifall, Pfiffe, Anfeuerungen, Gesänge, Verwendung von Lärmfanfaren) und
- zur Anlage gehörender Verkehrslärm (zum Beispiel Geräusche von den Parkplätzen).
Anforderungen an den Lärmschutz bei Sportanlagen
Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung. Für sie gilt daher die allgemeine Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG. Zur Klärung der Frage, ob Geräusche von Sportanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) als verbindlicher Maßstab heranzuziehen. Die 18. BImSchV findet keine Anwendung, wenn in oder auf Sportanlagen Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerte durchgeführt werden. In derartigen Fällen kommt die Anwendung des sogenannten Freizeitlärmerlasses in Betracht. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung versucht einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und Anwohnerinnen und den Anforderungen des Sportbetriebes herzustellen. Sie setzt dazu Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten sowie die Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen werden zusätzlich besonders geschützt. Auf der anderen Seite wird den Bedürfnissen des Sports durch Sonderregelungen Rechnung getragen. Beispielsweise werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für Altanlagen und für Sonderveranstaltungen an bis zu 18 Tagen im Jahr erhöht. Vollzugshinweise zum Umgang mit dem Altanlagenbonus in Nordrhein-Westfalen gibt ein Erlass des NRW-Umweltministeriums.
Große Menschenmengen bei Sportveranstaltung sind immer mit Lärmbelästigungen der Anwohnerschaft verbunden. (Foto: Andreas Weber / panthermedia.net)
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