
Auch für kleinere Gewerbebetriebe gelten die Bestimmungen der TA Lärm / ©gualtiero boffi / panthermedia.net
Gewerbe- und Industrielärm
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gewerblicher und industrieller Anlagen wird gewährleistet durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – (TA Lärm). Gewerbliche und industrielle Anlagen unterliegen während des Betriebs der lärmtechnischen Überwachung durch die Behörde.
Ansprechpartnerin ist die untere Umweltschutzbehörde
Als Gewerbe- und Industrielärm wird sowohl der Lärm von kleinen/mittleren Gewerbebetrieben (zum Beispiel Tischlereien, Schlossereien, Handelsbetriebe) als auch von großen Industrieanlagen bezeichnet. Auch Windenergieanlagen zählen zu den gewerblichen Anlagen.
Der Begriff des Gewerbe- und Industrielärms umfasst neben dem Lärm, der bei der Produktion entsteht, auch den Lärm des innerbetrieblichen Transports sowie den Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs. Die Geräusche gewerblicher und industrieller Anlagen können zeitlich schwanken, stark impulshaltig (zum Beispiel bei Hammerwerken, Stanzereien) oder auch Töne enthalten (zum Beispiel bei großen Gebläsen und Kühlanlagen). Häufig tritt eine Kombination dieser Geräusche auf.
Zu Überwachungszwecken werden die Geräusche in der Regel messtechnisch erfasst. Bei Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Geräuschprognosen nachzuweisen, dass sie keine erheblichen Lärmbelästigungen verursachen werden.
In Nordrhein-Westfalen ist bei Lärmproblemen durch bestehende Gewerbe- oder Industrieanlagen die erste Ansprechpartnerin die Umweltschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Bei großen immissionsrelevanten Industrieanlagen (zum Beispiel Stahlwerken, Chemieanlagen oder Kraftwerken) ist meist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Bei Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen (Tagebaue und Bergwerke), ist landesweit die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Weitere Informationen:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- beim Umweltbundesamt
- Wer macht was im Immissionsschutz?
Bei Fragen zu Ihrer Situation vor Ort informieren Sie sich bitte weiter bei Ihrer Kommune.
Richtwerte der TA Lärm
Die TA Lärm gibt Immissionsrichtwerte vor, die von der Beurteilungszeit und der Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes abhängen. Dabei werden die Vorbelastungen durch andere gewerbliche Anlagen mit berücksichtigt. In Sonderfällen kann von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm abgewichen werden kann.
Weitere Informationen
Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen
Die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm dürfen bei Windenergieanlagen nicht überschritten werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss der Betreiber einer Windenergieanlage nachweisen, dass die Anforderungen des Immissionsschutzrechtes in Bezug auf die Geräusche der Anlage eingehalten werden.

Windenergie im rheinischen Revier. Foto: Annegret Lippold